1726 I. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung.

Völlig verlassen war übrigens zum Schaden des Bürgerstandes der Grundsatz, dass die Hälfte
der Kammergerichtsräthe ihm angehören solle: Ende des 17. Jahrhunderts waren von
17 Räthen nur 5 bürgerlich. In der Folgezeit wurde vielfach an der Organisation und
Zuständigkeit des Kammergerichts geändert, ohne dauernd befriedigende Resultate zu erzielen.
 So sollte nach der Kammergerichtsordnung von 1709 das Kammergericht aus einem
Präsidenten und je 5 adligen und bürgerlichen Räthen bestehen und Appellation gegen seine
Urtheile nicht an den Geheimen Justizrath, der in Streitigkeiten zwischen Grundherrschaft
und Unterthanen gegen die Universität Frankfurt und deren Glieder zuständig blieb, sondern
an eine Juristenfakultät stattfinden. Cocceji theilte 1738 das Kammergericht in 3 Senate, und
nach Beseitigung der Aktenversendung wurde es dem Oberappellationsgericht unterstellt.
Bald darauf, 1748, wurde letzteres wieder aufgehoben und seine Zuständigkeit einem vierten
Senate des Kammergerichts, dem „Tribunal“, übertragen; 1749 wurde auch der Geheime
Justizrath aufgehoben, 1750 das Ravensberger Appellationsgericht mit dem Kammergericht
vereinigt. Aber 1782 wurde der vierte Senat vom Kammeryericht als „Obertribunal“ wieder
abgetrennt, die Zuständigkeit des ersten Senats, Bagatellsachen gegen Eximirte und Strafsachen
 zwischen einem besonderen „Hausvogteigericht“ und der „Kriminaldeputation‘“ des
Kammergerichts getheilt; der verbleibende zweite und dritte Senat bildeten nur unter dem
bisherigen Namen „Kammergericht“ das Obergericht für die Mark, bei dem der nunmehrige
arste Senat Instruktions-, der nunmehrige zweite Appellationssenat war; die Geschäfte des
Geheimen Justizraths, d, i. die Rechtssachen der Mitglieder des Königshauses, versieht
sbenfalls der Instruktionssenat.
$ 6. Als höchsten, drittinstanzlichen Gerichtshof finden wir bei
Erlass der Allgemeinen Gerichtsordnung für alle Landestheile, wie
erwähnt, das Obertribunal oder Geheime Obertribunal; doch gelangten
 gewisse geringfügigere Sachen, insbesondere aus Schlesien
solche über Objekte von nicht mehr als 200 Thlr. und aus Ost- und
Westpreussen solche über niedrigere Objekte in der höchsten Instanz
überhaupt nicht oder doch dann nicht, wenn die Parteien es nicht
ausdrücklich verlangten, an das Obertribunal, sondern an ein anderes
Obergericht der Provinz.
$ %. Ungemein zahlreich sind auch z. Z. des Erlasses der Allgemeinen (jerichtsordnung
noch die besonderen Gerichte, theils für gewisse Klassen von Personen, theils für
gewisse Gattungen von Sachen, Als besondere Gerichte für gewisse Klassen von Personen
sind insbesondere zu nennen die Militärgerichte, deren Zuständigkeit sich auch auf Ehefrauen,
 Kinder und Gesinde der Militärpersonen in Straf- und Civilsachen, öfters auch auf
einzelne Grundstücke in Festungen erstreckt, die erwähnten akademischen Senate, die
Französischen und Pfälzer Koloniegerichte, deren Gerichtsbarkeit die Angehörigen dieser
Kolonien und deren Grundeigenthum unterliegen, und deren vorgesetzte Instanz ein
besonderes Französisches Obergericht in Berlin ist, während die dritte Instanz das Öbertribunal
 ist, die katholischen Gymnasien in Schlesien, welche die unter Zuziehung eines
Justizbeamten ausgeübte Civiljustiz über ihre Angehörigen haben, die jüdischen Rabbiner
und Aeltesten, die indess nur Rechtsstreitigkeiten ihrer Glaubensgenossen, welche sich auf
die besonderen religiösen Gesetze und (Jebräuche beziehen, und nur vorbehaltlich des
ordentlichen Rechtsweges, entscheiden dürfen.
Zahlreicher sind die besonderen Gerichte für gewisse Gattungen von Sachen (Fora
specialia causae), So sind die Justizdeputationen der Kriegs- und Domänenkammern für
Rechtssachen des direkten Steuerwesens, der Landespolizei, Kommunal- und Gewerbeangelegenheiten,
 die Behörden der indirekten Stouerverwaltung (Regiegericht und Oberregiegericht
 und Provinzialzolldirektionen) für Accise- und Zollkontraventionen, das
Medizinalkollegium uud das Oberkollegium medieum für Kontraventionen gegen die
Medizinalpolizei, die Bergbehörden für bergrechtliche, das Kommerz- und Admiralitätskollegium
 in Königsberg mit den Wettgerichten daselbst, in 'Tilsit, Ragnit und Insterburg,