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I Abschnitt, I Kapitel Bis zum Zusammenbruch des Staates. $8$ 6—8. * 1797

dem See- und Hafengericht in Pillau und dem Schifffahrts- und Handlungsgericht in
Memel, das Kommerz- und Admiralitätskollegium in Danzig mit dem dortigen Wett- und
Handlungsgericht und dem Wettgericht in Flbing, das Seegericht und Wettgericht in
Stettin und das Seegericht in Kolberg für Handels- und Schifffahrtssachen, die Fabrikengerichte
 in Berlin, Potsdam und Königsberg für Streitigkeiten zwischen Fabrikherren und
Arbeitern und für Vergehen gegen Fabrikpolizeigesetze zuständig. Das Generalpostamt
entscheidet über Postkontraventionen, das Oberlotteriegericht über Lotteriestreitigkeiten und
Vergehen, das Oberhofbauamtsgericht über Streitigkeiten zwischen Hofbauamt und den
Handwerkern u. s. w., die katholischen geistlichen Gerichte, die hesonders in Schlesien und
Preussen bestehen, insbesondere über „causas vere eccliasticas vel spirituales‘‘ und Ehesachen
 und die Kreis- und Haupturbarienkommissionen in Schlesien über Regulirung der
Urbarien über die Verhältnisse der Gutsherrschaften und Unterthanen. Ausserdem haben
die Justizdeputationen der Kriegs- und Domänenkammern, die Behörden der indirekten
Steuerverwaltung, die Medizinalkollegien, die Bergbehörden, das Generalpostamt, das Oberlotteriegericht,
 Oberhofbauamtsgericht, Münz-, Porzellanmanufakturgericht die Kognition
über Amts-, theilweise auch über andere Vergehen ihrer Beamten und Arbeiter. Die
Appellationen gegen Entscheidungen dieser besonderen Gerichte gehen zumeist an das
Oberrevisionskollegium, die Revision an die Oberrevisionsdeputation oder das Obertribunal.
$ 8. Das Verfahren in Civil- wie in Strafprozessen beruht auf der Untersuchungsoder
 Instruktionsmaxime, die im Civilprozess die Allgemeine Gerichtsordnung an die Stelle
der gemeinrechtlichen Verhandlungs- und Eventualmaxime gesetzt hat: der Richter hat von
Amtswegen die Wahrheit zu erforschen. Im Civilprozess folgt auf die schriftliche oder
protokollarische Klage und Klagebeantwortung Verhandlung der Parteien vor dem Richter
zu Protokoll, das von ihnen zu unterschreiben ist; ein weiterer Schriftwechsel findet nicht
statt. Sodann verfasst der Richter, der aber in allen Stadien des Verfahrens auf ein gütliches
 Uebereinkommen der Parteien hinwirken muss, cine zusammenhängende Darstellung
des Thatbestandes und der Streitpunkte, „status causae et controversiae‘“, welche die
Parteien berichtigen können und zu genehmigen haben. Hieran schliesst sich die durch
blosse prozessleitende Verfügung des Richters angeordnete Beweisaufnahme; Beweismittel
sind Zugeständniss, Urkunden, Zeugen, Augenschein, der von den Parteien sich gegenseitig
und der vom Richter auferlegte „nothwendige‘ Eid.
Nach erfolgter Beweisaufnahme sind die Parteien mit ihren Schlussanträgen zu hören,
ınd in wichtigen Sachen haben sie in der Regel noch das Recht zu schriftlichen Aus-Führungen.

Die Entscheidung selbst erfolgt nun, wenn das Gericht mit mehreren Richtern besetzt
ist, stets durch einen anderen als den „instruirenden‘“ Richter, in der Regel durch ein
Kollegium. Appellation ist, wenn das Urtheil von einem einzelnen Richter gefällt ist, bei
Objekten von mehr als 20 Thlr., sonst bei solchen von mehr als 50 Thlr. zulässig. Die
Appellationsfrist beträgt sechs Wochen. Die Verhandlung zweiter Instanz bewegt sich im
Allgemeinen in gleichen Formen wie die der ersten und findet gegen Untergerichtsentscheidungen
 vor dem Obergericht, gegen solche des ÖObergerichtes vor einem anderen
Senate desselben Obergerichtes oder vor einem anderen Öbergerichte statt. Anrufung der
Arittten Instanz (Revision) ist, und zwar ebenfalls mit sechswöchentlicher Frist, unbeschränkt
nur wegen Familien-, Standes-, Ehren- und ähnlicher Rechte, wegen Vermögensrechten nur
hei einer summa revisionis von mehr als 500 Thlr. oder unschätzbarem Werthe zulässig.
Die Instruktion der Revision erfolgt durch das Öbergericht, die Entscheidung durch das
Öbertribunal. Ausserordentliche Rechtsmittel gegen durch diese ordentlichen nicht angreifbare
 Urtheile sind der Rekurs, die Nichtigkeitsbeschwerde und die Restitutionsklage. Für
S6wisse Angelegenheiten, wie z. B. Wechsel-, Arrest-, Handels-, Vormundschafts-, Prodigalitäts-,
 Ehe-, Besitz-, Pacht-, Konfiskations-, Subhastations-, Konkursprozesse u. s. W,
ist ein abweichend geordnetes, zumeist vereinfachtes Verfahren vorgeschrieben. Auch die
Vollstreckung erfolgt auf Antrag der Parteien nach Anordnung ‘des Gerichts durch dio bei
ihm angestellten Gerichtsvollzieher (Exekutoren).
Für die Strafsachen im heutigen Sinne besteht ein dreifaches Verfahren, Der