[728 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung,

[njurienprozess ist durch die Allgemeine Gerichtsordnung ähnlich wie das Civilverfahren
 geordnet. Der „fiskalische‘“ Prozess findet keineswegs nur, wie aus seinem
Namen geschlossen werden könnte, bei Defraudationen öffentlicher Gefälle statt, sondern
auch bei Widersetzlichkeiten gegen die Öbrigkeit, bei schweren wörtlichen und thätlichen
Injurien von Personen mittleren und höheren Standes, sofern der Beleidigte auf dieses Verfahren
 anträgt, ferner bei allen nur mit Geld- oder neben dieser mit höchstens 6monatlicher
 Gefängnissstrafe bedrohten Verbrechen ausser Diebstahl und bei Vergehen öffentlicher
 Beamter, sofern die Strafe an sich nicht die Dienstentsetzung übersteigt oder doch
ausser dieser keine Leibesstrafe angedroht ist. Die fiskalische Untersuchung unterscheidet
sich von derjenigen in Kriminalsachen durch ein vereinfachtes Verfahren, durch eine Mitwirkung
 der klägerischen Partei, insbesondere der fiskalischen Behörde und, abgesehen von
Gefälledefraudationen, durch eine abweichende Organisation der Rechtsmittel: hat die
&lt;lägerische Partei gegen das erste Erkenntniss das Rechtsmittel eingelegt und wird das
erste Erkenntniss infolgedessen zu Ungunsten des Angeschuldigten abgeändert, so steht
diesem nur noch eine weitere Instanz offen. Der eigentliche Kriminalprozess beruhte
Ende des 18. Jahrhunderts noch auf der verschiedentlich abgeänderten Kriminalordnung von
1717; doch wurde dann bald als Resultat langjähriger Vorarbeiten eine neue Kriminalordnung
 1805 Allerhöchst sanktionirt und 1806 publizirt. Nach dieser besteht der Grundsatz
der Offizialverfolgung kriminell strafbarer Verbrechen durch das Gericht; das Institut der
Staatsanwaltschaft ist ihr noch unbekannt. Ueber alle Verhandlungen der Untersuchung
muss ein vom Beschuldigten zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen werden, und an
der Verhandlung müssen ausser dem Richtereingeprüfter und vereideter Protokollführer oder
statt dessen zwei Gerichtsbeisitzer theilnehmen. Einleitung der Untersuchung darf nur bei
genügendem Verdacht, Verhaftung nur bei Fluchtverdacht erfolgen; nur Diebe, Betrüger
und ähnliche Verbrecher werden in der Regel verhaftet, andere Verbrecher nur, wenn die
muthmassliche Strafe einjährige Einsperrung überschreitet. Der Beschuldigte muss über die
Sache und seine Personalien vernommen werden Die Art der Beweisführung ist unbeschränkt;
 zwei vereidete einwandsfreie Zeugen geben vollen Beweis, Mangels Geständnisses
 kann auf Todesstrafe nur mit Zweidrittelmehrheit erkannt werden, Bei erheblichen,
aber nicht vollständigen Beweisen wird auf eine „ausserordentliche‘“, d. i. mildere als die
ordentliche Strafe erkannt, bei Nichtaufklärung des Herganges, aber Bestehenbleiben von
Verdachtsgründen auf „vorläufige Freisprechung“, die eine spätere Wiedereröffnung der
Untersuchuug gestattet. Vor der Aburtheilung müssen mit dem Beschuldigten die Ergebnisse
der Untersuchung nochmals durchgegangen und müssen ihm über alle erheblichen Umstände
besondere Fragen, deren Beantwortung wörtlich ins Protokoll aufzunehmen ist, gestellt
werden. Der Beschuldigte kann einen, Vertheidiger wählen; bei muthmasslich mindestens
10 jähriger Freiheitsstrafe muss ihm ein solcher gestellt werden. Bei der Abstimmung
über die Strafe entscheidet im Zweifel das mildere Votum. Todesurtheile und Urtheile
wegen Majestätsverbrechen bedürfen der Bestätigung des Königs, Urtheile in anderen schweren
Straffällen, namentlich bei lebenslänglichem Gefängniss, der Einsendung an den Justizminister.
 Gegen das Urtheil erster Instanz hat der Angeschuldigte das Rechtsmittel der
„weiteren Vertheidigung‘‘, deren Ergebniss er nur, wenn er direkte Beweismittel für seine
Unschuld anzubringen hat, durch die „Restitution‘‘ anfechten kann. Da eine Anklagebehörde
 noch nicht besteht, so kann das erste Urtheil zu Ungunsten des Angeschuldigten
nicht angefochten werden; nur bei Kriminaluntersuchungen gegen Beamte hat der Ressortchef
 des Beamten ein Rechtsmittel gegen seiner Ansicht nach zu milde Urtheile; führt
dieses zu einer Verschärfung des ersten Urtheils, so hat der Beamte das Rechtsmittel der
weiteren Vertheidigung. In anderen Fällen darf das zweite Urtheil nie härter als das erste
ausfallen. Bei gewissen Verbrechen (Hoch- und Landesverrath, Duell, Bankerott und bei
Verbrechen, die mit Vermögenskonfiskation, Verlust der Würden und Ehrenrechte bedroht
sind) kann ein Kontumazialverfahren stattfinden. Nur die leichteren Vergehen werden
von den Untergerichten, alle schwereren von den Öbergerichten, auf Grund der von den
Inquisitoriaten, Kreisjustizräthen, oder Untergerichten geführten Untersuchungen, oder dem
zuständigen besonderen Gerichte abeeurtheilt.