I Abschnitt. II, Kapitel. Bis zum Zusammenbruche des Staates. $ 9. 1729

Das Verfahren in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist durch das Landrecht
 (Geschäfte auf dem Gebiete des Familienrechtes, letztwillige Verfügungen!), die
Allgemeine Gerichtsordnung (allgemeine Regale, Siegelungen, Taxen, Inventarien, letztwillige
 Verfügungen), die Deposital-, Hypotheken- und Vormundschaftsordnungen geregelt,
In gewissem Umfange fand hier eine Mitwirkung der in Schlesien, Brandenburg, Pommern
und Preussen bestehenden „Dorfgerichte“, die aus dem Schulzen, mindestens 2 Schöffen
oder „Gerichtsmännern‘“ und einem Gerichtsschreiber zusammengesetzten Gemeindevorstände
 statt

$ 9. Als höchste Aufsichts- und Verwaltungsbehörde im Justizressort
 finden wir das Justiz-Ministerium, dessen Ursprung, wie
öben erwähnt, in der Ernennung Cocceji’'s zum Ministre- Chef de
justice dureh Friedrich Wilhelm I. liegt. Im Jahre 1747 erhielt Cocceji
den Titel eines „Grosskanzlers“, der auch auf seine Nachfolger als
Chefs der Justizverwaltung überging. Seiner Entstehung durch Abzweigung
 von dem Geheimen Rath entsprechend war die Verfassung
des Justiz-Ministeriums eine kollegiale: der Grosskanzler war nur der
Vorsitzende des „Justiz-Staatsraths“, eines Kollegiums von mehreren
Mitgliedern des Geheimen Raths, die den Titel „Etatsminister“ erhielten.
 So gab es 1786 vier Justizminister, den Grosskanzler (Carmer)
und drei „Etatsminister“. Die Ressortvertheilung zwischen dem Grosskanzler
 und den Justizministern war theils eine territoriale, theils
ine nach Materien; der Einzelne bearbeitete die Berichte und Anfragen
 der Gerichte, die Eingaben der Parteien und dergleichen aus
bestimmten Provinzen und daneben gewisse Spezialmaterien für alle
Provinzen. Zu letzteren gehörten damals auch die Lehns-,
Universitäts-, Stifts-, Kirchen- und Schulsachen. Die Spezialmaterien
bearbeitet der einzelne Minister völlig ohne Zuziehung der anderen,
die nach Provinzen vertheilten Gegenstände wurden zur Wahrung der
Einheitlichkeit der Entscheidung im „Justiz-Staatsrath“ vorgetragen.
Jedoch wurde 1787 eine gleiche kollegialische Behandlung auch für die
Spezialmaterien vorgeschrieben, und um diese zu ermöglichen,
wurden 4 „vortragende Räthe“ mit dem Charakter als „Geheime
Öber-Justizräthe“ angestellt; dieselben wurden dem Obertribunal und
der „Gesetz-Kommission“ entnommen.
Die „Gesetz-Kommission“ war 1781 zur Entscheidung bei den Gerichtshöfen vorkommender
 streitiger Rechtsfragen, zur Prüfung aller neuen Gesetze und zur Ausarbeitung
von Gesetzesvorlagen errichtet und bestand unter dem Chef-Präsidium des Grosskanzlers aus
ner Justiz- und einer Finanz-Deputation.
Neben dem „Justiz-Staatsrath“ und der „Gesetz-Kommission“ bestand
Seit 1755 für das gesammte Staatsgebiet die „Immmediat-Justiz-Examinations-Kommission“.
 Ihre Aufgabe war die schriftliche
und mündliche Prüfung aller derer, welche die Stelle eines Mitgliedes
8ines Obergerichts, einer Mediatregierung oder eines grösseren Unter-Serichts
 erlangen wollten; das Bestehen einer gleichartigen Prüfung
„bei einem Kollegium“ war schon 17837 zur Vorbedingung für die Bekleidung
 einer solchen Stellung gemacht worden. Die Kommission