1730 I. Hatptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

bestand anfänglich nur aus Mitgliedern der höchsten Gerichtshöfe,
später des OÖbertribunals, dann auch aus vortragenden Räthen des
Justiz-Ministeriums.

$ 10. Abgesehen von den schon im 8 8 erwähnten Veränderungen
durch die neue Kriminalordnung traten bis zu den Ereignissen von
1805/07 solche in der Justizorganisation vorzugsweise durch die Erweiterungen
 des Staatsgebietes um Neu-Ostpreussen, Ansbach und
Baireuth, Herford, Hildesheim, Goslar, das Eichsfeld, Mühlhausen,
Nordhausen, Erfurt, Paderborn, Münster, Essen, Werden und Elten
ein, und da man in diesen neuen Landestheilen vielfach von denen
der älteren abweichende Einrichtungen bestehen liess oder schuf, so
wurde die Organisation immer verworrener. Es wurden als Landesjustizkollegien
 6 neue Regierungen (in Balystock, Plock, Ansbach,
Baireuth, Heiligenstadt und Münster) und 2 „Regierungs-Deputationen“
 in Hildesheim und Paderborn errichtet. Die Zuständigkeit
dieser neuen Öbergerichte war aber eine weitere als die der älteren;
insbesondere hatten sie auch die Rechtspflege der Kammer-Justiz-Deputationen
 und der Medizinalkollegien der anderen Landestheile.
Auch die Inquisitoriate und Kreis-Justiz-Kommisionen erhielten in
Neu-Ostpreussen eine weitere Zuständigkeit wie in Ost- und Westpreussen.
 An die Stelle der lokalen Patrimonialgerichte aber wurden
in Neu-Ostpreussen „Kreisgerichte“, in jedem Kreise 2, gesetzt, deren
Besetzung, abgesehen von der erstmaligen, die sich der Staat vorbehielt,
 und Unterhaltung durch die vereinigten Inhaber der Patrimonialgerichtsbarkeit
 erfolgte.
Im Grossen und Ganzen bedeuten die in den neuen Landestheilen getroffenen. Einrichtungen
 einen Fortschritt gegen die altländischen Zustände. Aber auch diese erfuhren
mehrfache, wenn auch bescheidene Verbesserungen, In Westpreussen wurde die niedere
Gerichtsbarkeit in kleinen Städten und auf Domänen bei „Land- und Stadtgerichten‘ vereinigt.
Die Zuständigkeit einiger besonderer Gerichte wurde eingeschränkt oder deren Einrichtung
verbessert. Freilich entstanden in dem Bernstein-Gericht in Danzig und der Schifffahrts-Kommission
 in Swinemünde auch neue Sondergerichte. Wichtiger waren Erweiterungen in
der Zuständigkeit und Selbstständigkeit der Gerichte: in Ostpreussen und Litthauen erhielten
 die Obergerichte einen Theil der Geschäfte der Kammern und ihrer Justiz-Deputationen;
 insbesondere wurde aber die Zulässigkeit der Rechtsmittel nach der Höhe des
Objekts anderweit geregelt, die Revision bei Objekten unter 500 'Thlr. und in einigen
anderen (Sponsalien-, Ehe-, Schwägerungs-, Bau- und Servituten-) Sachen dem Obertribunal
abgenommen und den Landes-Justizkollegien übertragen, die Ehesachen der Nichteximirten
von den Ober- an die Untergerichte verwiesen und die Anfragen der Gerichte an die
Gesetz-Kommissioninrechtshängigen Sachen untersagt, Beidem Justiz-Staatsrath endlich vollzog
sich 1800 eine Dezentralisation, indem der Vortrag im Kolleg auf die Generalien und die
von dem betreffenden Ressortminister für erheblich erachteten Sachen beschränkt, die
neisten Sachen also nnr von diesem mit seinem vortragenden Rathe erlediet wnrden.