[. Abschnitt, II Kapitel. Bis zum konstitutionellen Staat. 8$ 10, 11. 1731

11. Kapitel.

Vom Zusammenbruch des Staates bis zum konstitutionellen
Staat,
$ 11. Die Ereignisse der Jahre 1806/07 wurden wie auf dem Gebiete
 der Verwaltung so auch auf dem der Gerichtsverfassung
der Ausgangspunkt durchgreifender Umgestaltungen, deren Hauptbedeutung
 in der schärferen Trennung der Justiz von der Verwaltung
und in der Beseitigung der meisten Sondergerichte lag. Die Verordnung
 wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden vom
26. Dezember 1808 überwies nun allgemein die bisher durch die Landespolizei-
 und Finanzbehörden geübte Rechtspflege den ordentlichen
Gerichten, und es wurden daher die Kammer-Justiz-Deputationen, das
Öber-Revisions-Kollegium, die Ober-Revisions-Deputation sowie die
anderen besonderen Spruchbehörden zweiter und dritter Instanz,
die Gerichtsbarkeitsbehörden der indirekten Steuer-, Gestüts-,
Lotterie- und Bergbehörden, des General-Postamts, die Mitwirkung
der Kammern bei Bestellung und Beaufsichtigung der Domänen-Justizbeamten,
 die Französischen und Pfälzer Koloniegerichte, die Gerichtsbarkeit
 der jüdischen Rabbiner und Aeltesten beseitigt. Die Mılitärgerichtsbarkeit
 wurde für Civil-, Steuer- und Polizei-Strafsachen aufgehoben,
 die akademische Gerichtsbarkeit wesentlich eingeschränkt,
die Zuständigkeitsgrenzen zwischen Justiz und Verwaltung bei Vergehen
 gegen die Finanzgesetze, Hoheitsrechte und Landespolizei-Verordnungen
 geordnet und der privilegirte Gerichtsstand des Fiskus in
Civilsachen beseitigt. Andererseits gingen die Verwaltungsangelegenheiten,
 wie namentlich die evangelischen Konsistorialsachen, auf die
Verwaltung über.
Von den Handels- und Schifffahrtsgerichten blieben nur das Königsberger Kommerzund
 Admiralitäts-Kollegium und die Swinemünder Schifffahrts-Kommission in veränderter
Gestalt bestehen. An die Stelle der aufgehobenen in Stettin und Memel traten Merkantil-Deputationen
 bei den dortigen Stadtgerichten; in den höheren Instanzen aber fand eine
Mitwirkung kaufmännischer Mitglieder nicht statt.
Die Landes-Justizkollegien verloren nunmehr, wie schon im vorigen
Buche erwähnt, die Bezeichnung „Regierungen“ und ihre sonstigen
verschiedenen Namen und erhielten sämmtlich, mit Ausnahme des
seinen Namsn behaltenden Berliner Kammergerichts die Bezeichnung
„Oberlandesgerichte“. Nur zum Theil gelang dagegen die Beseitigung
der Patrimonialgerichtsbarkeit. In den Immediatstädten wurde zwar
bei Einführung der Stein’schen Städteordnung die Rechtspflege den
Magistraten abgenommen und besonderen staatlichen, aber von den
Gemeinden zu unterhaltenden Stadtgerichten übertragen. Dagegen
Wurde die Beseitigung der Patrimonialgerichtsbarkeit in den Mediat-Städten
 und die Vereinigung der Domänen-Justizämter mit den be-