1732 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

nachbarten Stadtgerichten zu Land- und Stadtgerichten nur theilweise
durchgeführt. Endlich trat an die Spitze des Justiz-Ministeriums nur
ein einziger Justiz-Minister.
$ 12. War somit vor den Freiheitskriegen in den Hauptpunkten
einigermassen Uebereinstimmung der Gerichtsverfassung in der
Monarchie erzielt, so wurde diese wieder gründlich zerstört durch die
Erweiterung des Staatsgebiets nach dem Wiener Kongress. Denn
nur theilweise wurde in den neuen Gebieten die Gerichtsverfassung
derjenigen des bisherigen Staatsgebiets angepasst, und wo dies geschah,
 bedeutete es theilweise einen Rückschritt gegen den bisherigen
Zustand.
In den wiedergewonnenen rechtsrheinischen und den dazwischenliegenden
 neuen Gebieten hatte die Westfälische Herrschaft eine
Gerichtsverfassung nach französischem Muster unter Aufhebung der
Exemtionen und Patrimonialgerichte geschaffen; 1815 wurden die ostelbischen
 Einrichtungen eingeführt und dabei sogar die Exemtionen
und die Patrimonialgerichtsbarkeit der privaten Grundherren für Civilsachen
 wieder hergestellt, letztere allerdings mit der Einschränkung,
dass entweder Vereinigung mehrerer Gerichtsherren zu Kreisgerichten
oder Anschluss an das Stadt- und Landgericht oder Bildung eines
kollegialischen Patrimonialgerichts verlangt wurde, zu letzterem sich
aber wenige Gerichtsherren entschlossen. Bei den grösseren Stadtund
 Landgerichten wurden zur schnellen Erledigung unbedeutender
oder besonders schleuniger Prozesse besondere „Bagatelldeputationen“,
bei einzelnen auch besondere Vormundschafts-, Kriminal-, Handlungsund
 Schifffahrtsdeputationen gebildet.
In den vormals Sächsischen Landestheilen, von denen der grösste
Theil mit einigen vormals Westfälischen, Weimarischen und Schwarzburgischen
 Gebieten zu dem Öberlandesgerichtsbezirk Naumburg vereinigt,
 ein anderer (Niederlausitz, die Kreise Kottbus und Hoyerswerda)
 zu dem Frankfurter, ein dritter (die übrige Oberlausitz) zu dem
Glogauer, kleine Distrikte auch zu dem Magdeburger Oberlandesgericht
und dem Kammergericht geschlagen wurden, blieb zunächst die vorgefundene
 Gerichtsverfassung mit Exemtionen, Patrimonial- und
städtischer Gerichtsbarkeit bestehen. Im Jahre 1820 wurde aber die
Patrimonialgerichtsbarkeit auf Civilsachen beschränkt, die der Städte
aufgehoben und für die Königliche Civilgerichtsbarkeit über Nichtaximirte
 Landgerichte und — für minder wichtige Sachen — Gerichtsämter,
 für Untersuchungen Inquisitoriate eingerichtet. Indess traten
in den 30er Jahren an die Stelle dieser Landgerichte und Gerichtsämter
 wie in den alten Landestheilen „Stadt- und Landgerichte“.
In den zu Westpreussen geschlagenen Theilen des
Herzogthums Warschau wurden die Exemtionen, nicht aber —
ausser im Landbezirk der Stadt Danzig für die adeligen Gutsherren
— die Patrimonialgerichtsbarkeit wieder hergestellt. die Organisation