I. Abschnitt. IL Kapitel. Bis zum konstitutionellen Staat. $ 12. 1733

der Gerichte aber der des übrigen Bezirkes des Oberlandesgerichtes
Marienwerder angepasst. Dagegen wurde in der Provinz Posen
weder der eximirte Gerichtsstand, noch die Patrimonialgerichtsbarkeit
wieder ins Leben gerufen. Als unterste Gerichte werden „Friedensgerichte“
 eingerichtet, die in minder wichtigen Civilsachen entscheiden,
in anderen einen Sühneversuch zu machen haben, auch die freiwillige
Gerichtsbarkeit in gewissem Umfange verwalten. Die ihnen vorgesetzten
 Landgerichte bilden die zweite Instanz für die Ent-Scheidungen
 der Friedensgerichte und theilweise auch gegenseitig
für ihre Entscheidungen, im Uebrigen die Gerichte erster Instanz.
Für Kriminal- und fiskalische Untersuchungen werden Inquisitoriate
eingerichtet. Höchste Instanz ist das Öberappellationsgericht in Posen;
dasselbe besteht aus 3 Abtheilungen, deren erste die dritte Instanz
in Civil-, deren zweite die zweite Instanz in schweren Strafsachen ist,
während der dritten die Justizverwaltung obliegt. Auch in dem Verfahren
 finden mancherlei Abweichungen von der Allgemeinen Gerichtsordnung
 statt.
In dem vormals Schwedischen Neuvorpommern wird die
vorgefundene Gerichtsverfassung, die Exemtionen, eine weitgehende
Gerichtsbarkeit der Städte, dagegen keine Patrimonialgerichtsbarkeit
auf dem Lande kannte, mit einigen Modifikationen beibehalten. Als
Untergericht für das platte Land fungiren 4 Kreisgerichte. In den
Städten Stralsund, Greifswald, Wolgast und Barth übt die Stadt
lie Gerichtsbarkeit erster Instanz durch Kammer-, Nieder- und
Waisengerichte, die zweiter Instanz durch den Magistrat, während in
den übrigen Städten der Magistrat nur Gericht erster Instanz ist.
Höchste Gerichte sind das Oberappellations-, das Hofgericht und das
Konsistorium in Greifswald, 'Das Hofgericht ist das Gericht I. Instanz
für die meisten Eximirten, die II. und III. Instanz für gewisse Ent-Scheidungen
 der Kreis- und städtischen Gerichte, das Oberappellations-Sericht
 erste Instanz für seine Mitglieder und deren Hausstand sowie
IN einigen anderen Fällen, es kann aber auch unter gewissen Voraus-Sotzungen
 jede andere Sache an sich ziehen; zweite Instanz ist es für
Entscheidungen des Hofgerichtes, des Konsistoriums und der Sonder-S6richte
 (akademisches Gericht in Greifswald, Pommersche und
Rügensche Brandassekurationsgesellschaft für Versicherungssachen,
Regierung für Separationssachen), sowie in erheblicheren Sachen der
Kreis- und städtischen Gerichte, dritte und — in Strafsachen — vierte
Sögenüber wichtigeren Entscheidungen der zu Entscheidungen in
ZWeiter oder dritter Instanz befugten Gerichte. Ausserdem ist es
Justizverwaltungs- und Aufsichtsbehörde. Erst 1833 wurde gegen
SOwisse Urtheile des Oberappellationsgerichts Revision an das Obertribunal
 zugelassen. Das Konsistorium war Gericht erster Instanz
Msbesondere in Ehe-, Verlöbniss-, Schwängerungssachen, in Rechts-Streitigkeiten
 über Dienstbezüge der Geistlichen, Lehrer und sonstigen
Schwarz u. Strutz, Staatshaushalt u. Finanzen Preussens, II, '10