1734 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

Kirchen- und Schulbedienten, in Rechtssachen der Kirchen, Schulen
und milden Stiftungen und über seine Mitglieder und deren Familien.
In dem Herzogthum Westfalen, dem Fürstenthum Siegen, den
Aemtern Burbach und Neuenkirchen und den Grafschaften Wittgenstein-
 Wittgenstein und Wittgenstein-Berleburg, dem Bezirk des Oberlandesgerichtes
 in Arnsberg, wurde zwar durch Patent v. 21. Juni 1825
die altländische Gerichtsverfassung eingeführt; aber die darin verheissene
 Neuorganisation der landesherrlichen Untergerichte, der
„Justizämter“ blieb aus. Auch hier bestanden Exemtionen und in
in geringer Zahl auch Patrimonial-, endlich zwei standesherrliche Gerichte
 der beiden Fürsten Wittgenstein.
Von der Rheinprovinz erhielten die beiden schon früher zu
Preussen gehörig gewesenen Kreise Rees und Duisburg die Gerichtsverfassung
 der ehemals Preussischen, dann Königlich Westfälischen
Landestheile, In dem rechtsrheinischen Theile des Regierungsbezirks
Koblenz, bestehend aus ehemals Kurkölnischen, Kurtrierschen,
Nassau- Weilburgischen, Saynschen, Solmsschen, Wiedschen und
Hatzfeldschen Besitzungen und der vormaligen Reichsstadt Wetzlar,
blieb im Wesentlichen die vorgefundene Gerichtsverfassung bestehen.
Auch sie kannte Exemtionen, dagegen ausser der standesherrlichen
keine Privatgerichtsbarkeit. Die Standesherren übten die Gerichtsbarkeit
 sowohl durch Untergerichte als auch durch ein Obergericht,
die Regierung in Neuwied. Landesherrliche Untergerichte waren das
Stadtgericht in Wetzlar und die Justizämter, landesherrliches Obergericht
 der Justizsenat in Ehrenbreitstein, der 1820 nach Koblenz
verlegt und in einen besonderen Justizsenat des dortigen Landgerichtes
 umgewandelt wurde; soweit er, wie in Rechtssachen der
Eximirten und in Kriminalsachen, in erster Instanz entschied, ging die
Appellation zuerst an den Appellationsgerichtshof in Cöln, seit Anfang
der 30er Jahre an das Oberlandesgericht in Arnsberg. In dritter und
letzter Instanz war, auch für die standesherrlichen Gebiete, der
Revisionshof in Berlin zuständig. Für die freiwillige Gerichtsbarkeit
bestanden unter den Justizämtern Schöffengerichte, Landschreibereien,
in einzelnen standesherrlichen Gebieten, jedoch nur behufs Mitwirkung
unter Leitung des Untergerichts, Kirchspielsgerichte, Ortsschultheissen
ınd Örtsgeschworenen.
In der übrigen Rheinprovinz wurde wie das Französische Recht
so auch die Französische Justizverwaltung beibehalten. Diese
kennt weder exemte Gerichtsstände noch eine Patrimonialgerichtsbarkeit
 und hatte fast die ganze freiwillige Gerichtsbarkeit den Gerichten
abgenommen und den Notaren übertragen. Die ordentlichen Gerichte
sind nach einigen von der Preussischen Regierung vorgenommenen
Umgestaltungen für Civilsachen die Friedensgerichte, die Landgerichte,
ein Appellationshof und ein Revisions- und Kassationshof. Die aus