I. Abschnitt. II, Kapitel. Bis zum konstitutionellen Staat. $ 12. 1735

einem Richter und einem Gerichtsschreiber bestehenden Friedensgerichte
 sind für minder erhebliche Sachen, für die geringfügigsten
ohne Zulassung einer Appellation zuständig; auch muss in den meisten
Fällen der Anstellung einer Civilklage ein Sühneversuch vor ihnen
vorangehen. Die Landgerichte, die früheren Tribunale erster Instanz,
zerfallen in „Kammern“ und sind mit einem Präsidenten, Kammerpräsidenten
 und Räthen besetzt; sie entscheiden als Appellationsinstanz
über Urtheile der Friedensgerichte und, soweit diese nicht zuständig
sind, in erster Instanz. Für Handels- und Schifffahrtssachen bestehen
indess in erster Instanz besondere Handelsgerichte, deren Mitglieder
dem Handelsstande entnommen werden. Der Appellationshof in Cöln
zerfällt in 4 Senate und besteht aus einem Präsidenten, 3 Senatspräsidenten
 und Räthen. Er bildet die Appellationsinstanz gegen
Urtheile der Landgerichte, Handelsgerichte und später der durch die
Rheinschifffahrtsakte errichteten Rheinzollgerichte — zu solchen waren
gewisse ordentliche Untergerichte bestellt. — Höchste Instanz ist seit
1819 der mit einem Präsidenten und Räthen besetzte Revisions- und
Kassationshof in Berlin. Ueber leichte Strafsachen, die „einfachen
Polizeiübertretungen“ oder „Frevel“ urtheilen die Friedensgerichte,
über schwerere, die „Vergehen“, die mit mindestens 3 Richtern be-Setzten
 Kammern der Landgerichte als Zuchtpolizeigerichte, über die
Schwersten, die „peinlichen Verbrechen“, die „Assisengerichte“, die aus
5 Richtern und 12, über die Schuldfrage, nicht aber über die Höhe der
Strafe entscheidenden Geschworenen bestehen. Die Eintheilung in
Frevel, Vergehen und Verbrechen geht von der Höhe der angedrohten
Strafen aus. Gegen die Strafurtheile der Friedensgerichte findet
Appellation an das Zuchtpolizeigericht, in einigen Fällen nur der
Kassationsrekurs statt, gegen die erstinstanzliche des Zuchtpolizei-S6richtes
 Appellation an eine andere, mit 5 Richtern besetzte Kammer
desselben Landgerichtes. Gegen Erkenntnisse des Assisenhofes ist
nur das Kassationsgesuch wegen Mängel des Verfahrens oder un-Tichtiger
 Anwendung des Gesetzes zulässig; es geht an den Kassationshof,
 der, wenn er ihm stattgiebt, bei Mängeln des Verfahrens die
Sache vor ein anderes Assisengericht verweist, bei unrichtiger Anwendung
 des Gesetzes aber selbst entscheidet.
Wie wir sehen werden, ist diese rheinische Gerichtsorganisation
'heilweise vorbildlich für die spätere der übrigen Landestheile ge-Wesen,
 Dasselbe gilt von der Einrichtung der Staatswaltschaft. Ihre,
des Französischen ministöre public oder der „gens du roi“ Aufgabe
War die Ermittelung der Strafthaten, Erhebung und Vertretung der
Anklage und Vollstreckung der Straferkenntnisse, ferner die Verretung
 des öffentlichen Interesses in gewissen Civil- (z. B. Ehe-),
Vormundschafts- und Diseiplinarsachen, Vertretung des Staates bei
Seinen Prozessen, endlich aber auch gewisse Funktionen der Justiz-Verwaltung,
 Wahrnehmung des Interesses von Ehefrauen, Mündeln
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