1736 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

und Minderjährigen in gewissen Fällen, Revision der Personenstandsregister.
 Das öffentliche Ministerium besteht beim Landgericht aus
einem Öberprokurator und einem oder zwei Hülfsarbeitern, die
Prokuratoren heissen, beim Appellationshofe aus dem KGeneralprokurator
 und mehreren Generaladvokaten und Prokuratoren, von
denen jene vorzugsweise zum Auftreten in den mündlichen Verhandlungen,
 diese für die schriftliche Bearbeitung bestimmt sind, und beim
Kassationshofe aus einem Generalprokurator und einem Generaladvokaten.
 Bei den Friedensgerichten versehen die Funktionen des
öffentlichen Ministeriums die Polizeikommissarien, Bürgermeister oder
deren Adjunkte. Besorgung der Ladungen, Zustellungen und KExekutionen,
 aber auch der Aufwartung bei dem Gerichte ist Aufgabe der
bei jedem Gerichte angestellten Gerichtsvollzieher (huissiers).
Wie die Organisation der Justizbehörden, so beruht auch das Verfahren derselben
im Gebiete des Französischen Rechtes auf von denen in der ganzen übrigen Monarchie
völlig verschiedenen Grundsätzen. Das civilprozessuale Verfahren beruht auf dem
Grundsatze des Prozessbetriebs durch die Parteien. Nur bei den Friedensgerichten findet
zine stärkere Offizialthätigkeit der Richter statt und verhandeln die Parteien ohne Anwälte
oder Advokaten; hier ist das \erfahren ganz summarisch. Beim Landgericht besteht
Anwaltszwang, und das Gericht tritt erst in Thätigkeit, nachdem die Parteien ohne seine
Mitwirkung Klage, Klagebeantwortung und Replik gewechselt haben oder die Fristen für
die beiden letzteren fruchtlos abgelaufen sind. Erst dann findet eine mündliche Verhandlung
statt, in der regalmässig sogleich erkannt wird; in verwickelten Sachen kann aber das Gericht
schriftlichen Vortrag durch einen Referenten, dem die Parteien ihre Akten und Urkunden
einzureichen haben, in sehr verwickelten Sachen einen Schriftwechsel unter Bestellung
eines Referenten, nach dessen Referat in der Sitzung die Anwälte nicht mehr zum Wort
verstattet werden, anordnen. Analog ist das Verfahren vor dem Appellationshof, Beim
Kassationshof beginnt das Verfahren mit Einreichung des Kassationsgesuchs (‚„„Gravatorialschrift“),
 worauf der Präsident dem Imploranten die Ladung der Gegenpartei unter Mittheilung
 der Gravatorialschrift aufgiebt; die Ladung muss bei Verlust des Rechtsmittels
binnen bestimmter Frist geschehen. Hierauf kann der Gegner binnen bestimmter Frist mit
einer Exceptionsschrift antworten. Demnächst oder nach Ablauf der Excoptionsfrist findet die
Verhaudlung statt; dieselbe besteht aus dem Referat — ohne Votum — des Referenten,
den Vorträgen der Parteien, die statt dessen auf die gewechselten Schriftsätze sich beziehen
können, Aeusserung des öffentlichen Ministeriums über Zulässigkeit und Begründetsein des
Kassationsgesuches und — in derselben oder einer späteren Sitzung — Urtheilsverkündigung-Auch
 in Strafsachen ist vor den Friedensgerichten das Verfahren ein mehr summarisches;
zeine Einleitung ist bedingt durch die Erhebung der Klage durch das öffentliche Ministerium
der den Verletzten. Beim Zuchtpolizeigericht kann in der Regel nur das öffentliche
Ministerium die Klage erheben. In einfachen Sachen kann hierauf der Untersuchungsrichter
les Zuchtpolizeigerichts den Angeschuldigten und die Zeugen sofort vor das Gericht zur
Hauptverhandlung laden; in der Regel findet aber erst eine Voruntersuchung durch diesen
Richter und auf Grund der Ergebnisse derselben eine Beschlussfassung der hierzu bestellten
„Rathskammer‘‘ des Landgerichts darüber statt, ob das Hauptverfahren vor dem Zuchtpolizeigericht
 zu eröffnen oder das Verfahren einzustellen oder, weil nur eine Kontravention
vorliege, die Suche au das Friedensgericht zu verweisen oder sie endlich, weil sie kriminell
sei, an den Generalprokurator behufs Erwirkung der weiteren Bestimmung des Anklagesenats
des Appellationshofes zu verweisen sei, Die Hauptverhandlung vor dem Zuchtpolizeigericht
st mündlich: der Staatsanwalt entwickelt die Anschuldigung, der Angeschuldigte wird ver“
inommen, die Zeugen werden gehört und zum Beweise dienende Protokolle und Urkunden
werden verlesen, darauf Vertheidieung des Angeschuldieten persönlich oder durch einen er-