1738 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

Mandatsprozess sofort ein Mandat an den Beklagten, den Kläger zu
befriedigen, erlassen, im summarischen und Bagatellprozess sogleich
ein Termin zur Klagebeantwortung und mündlichen Verhandlung anberaumt
 wird, ferner für den Bagatellprozess in der Verhandlung vor
einem Einzelrichter und endlich in dem Kontumazialverfahren. Der
summarische Prozess wurde später durch Verordn. v. 21. Juli 18246
(G.-S. 8. 291) auf alle nicht im Bagatell-, Ehe- oder vormundschaftlichen
 Prozesse zu verhandelnden Sachen ausgedehnt und das Verfahren
 zum Theil neu geordnet; beseitigt wurde dabei insbesondere
die Zulässigkeit des Verzichts auf die mündliche Verhandlung. Einen
kleinen Schritt zur Justizeinheit bedeutete es sodann, das in demselben
 Jahre (Verordn. v. 14. Dez. 1833 — G.-8. 8. 302) die Revisionen
und Nichtigkeitsbeschwerden aus allen Provinzen ausschliesslich vor
das Obertribunal verwiesen wurden. Dabei wurde die Zulässigkeit der
Revision eingeschränkt in vermögensrechtlichen Prozessen auf die
Fälle, in denen die beiden ersten Erkenntnisse von einander abweichen
 und zugleich der dieser Verschiedenheit unterliegende Gegenstand
 der Beschwerde mehr als 500 Thlr. beträgt oder unschätzbar ist,
und unter Ausschluss von Schwängerungs- und Alimentenprozessen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung oder unrichtiger Anwendung
 von Rechtsgrundsätzen und von gewissen Prozessvorschriften
wurde in Civil-, Steuerstraf- und Strafsachen gegen Beamte wegen Dienstvergehen
 gegen solche Erkenntnisse zugelassen, gegen die ein ordentliches
 Rechtsmittel nicht stattfindet. Ein Nichtigkeitsgrund ist u. a.,
wenn bei einem als Kollegium erkennenden Gericht an dem Urtheil
I. Instanz nicht wenigstens 3, in II. Instanz nicht wenigstens 5 Richter
mitgewirkt haben. Behufs Wahrung der Einheit der Rechtsgrundsätze
 wurden durch Kab.-O. v. 1. Aug. 1836 (G.-S. S. 218) gewisse
Vorschriften für das Verfahren beim Obertribunal getroffen, von denen
hervorzuheben ist, dass es zu Abweichungen von bisher beobachteten
Rechtsgrundsätzen fortan einer Plenarentscheidung bedarf,
Von minderer allgemeiner Wichtigkeit waren die Aenderungen der Bezirksprenzen
der Obergerichte infolge der Verordn. v. 30. April 1815 wegen verbesserter Einrichtung der
Provinzialbehörden, die Errichtung von Fabrikgerichten als Deputationen der allgemeinen
Gerichte für Streitigkeiten zwischen Fabrikherren und Arbeitern in Berlin und den Oberlandesgerichtsbezirken
 Hamm und Arnsberg, die Einrichtung von Berggerichten, der Generalkommissionen
 und Revisionskollegien für Separationsstreitigkeiten, die Neuregelung der akademischen
 Gerichtsbarkeit (1819), die Einrichtung von Weser- und Rheinzoll-Gerichten, von
besonderen „Steueramts-Untersuchungsrichtern“ für Vergehen gegen die Gesetze über die
indirekten Steuern, von Schiedsmännern zur gütlichen Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten
in Preussen, Schlesien, Brandenburg, Pommern und Sachsen, die Zuziehung kaufnıännischer
Mitglieder für Handels- und Schifffahrtssachen bei den Stadtgerichten in Elbing und.Tilsit,
die Aufhebung des eximirten Gerichtsstandes der Juden in Berlin, die Rückgabe der
Gerichtsbarkeit in den Mediatstädten an die Schlesischen Standesherren u. a. m. Von
finanzieller Bedeutung war es, dass 1820 den Städten die Verpflichtung zur Unterhaltung
der Gerichtsbehörden abgenommen wurde, doch geschah dies zunächst nur theilweise
(vgl. unten in $8 15 und 16).