II. Abschnitt, I, Kapitel. Bis zum Jahre 1866, $ 14. 1739

Eine einschneidende Umgestaltung erfuhr (Verordn. v. 16. Juni 1834 — 6G.-S. 8. 75)
die Gerichtsverfassung in der Provinz Posen: es wurden für jeden Kreis ein Stadt- und
Landgericht, für jeden Regierungsbezirk ein Oberlandesgericht und für die ganze Provinz
ein Ober-Appellationsgericht eingerichtet; bestehen blieben die Inquisitoriate, Die Stadtund
 Landgerichte sind Gerichte erster Instanz in den minder wichtigen, die Oberlandesgerichte
 solche erster Instanz in den wichtigeren Civil- und Strafsachen und die zweite
Instanz für Strafurtheile der Stadt- und Landgerichte; das Ober-Appellationsgericht ist die
zweite Instanz für alle Civilsachen und die in erster Instanz von den Oberlandesgerichten
ontschiedenen Strafsachen.
Eine bedeutsame Aenderung trat im Justiz-Ministerium 1882
ain, indem wieder nicht nur ein, sondern zwei Justizminister ernannt
wurden, deren einem die Leitung der allgemeinen und provinziellen
Gesetzesrevision und der rheinischen Justizangelegenheiten oblag,
während der andere für die übrigen Landestheile die Justizaufsichtsbehörde
 bildete und ausserdem die Lehnsachen bearbeitete. Diese Einrichtung
 bestand bis 1838, wo dem zweiten Justizminister nur die
Gesetzrevision verblieb. Im Jahre 1842 wurde ihm eine besondere
„Gesetzkommission“ untergeordnet. Erst 1848 wurde diese aufgehoben
und das Ministerium der Gesetzrevision mit dem Justiz-Ministerium
vereinigt, womit die Einheit wieder hergestellt war.

Il. Abschnitt.

Die preussische Justizorganisation im konstitutionellen
Staat bis zur Reichs-Justizreform.
I]. Kapitel.

Bis zu der Erweiterung des Staatsgebiets im Jahre 1866.

$ 14, Die im vorigen Abschnitt skizzirte Organisation der Gerichte
 und des Verfahrens vor denselben stand in den Landestheilen
Östlich des Rheines mit den liberalen Forderungen, die absolute Unabhängigkeit
 der Gerichte, Beseitigung aller nicht staatlichen Gerichtsbarkeit,
 Aufhebung aller Standesvorrechte und Betheiligung des Laienelements
 bei der Rechtsprechung verlangte, in offenbarer Disharmonie,
Während die auf dem Boden der Errungenschaften der Französischen
Revolution erwachsenen Einrichtungen auf dem linken Rheinufer jenen
Postulaten bereits gerecht wurden. Schon die oktroyirte Verfassungs-Urkunde
 v. 5. Dez. 1848 forderte daher Aufhebung aller Privat-Zerichtsbarkeit
 (Art. 40), Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 85), Be-Seitigung
 aller Standesvorrechte. Ausnahmegerichte und ausserordent-