1740 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

lichen Kommissionen (Art. 7), Oeffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen
 (Art. 92), Einführung von Geschworenengerichten (Art. 93) und
Einheitlichkeit der Rechtsprechung in höchster Instanz (Art. 91). Die
vevidirte Verfassungsurkunde v. 31. Jan. 1850 hat diese Postulate
in folgender Fassung aufrechterhalten:

Art. 4. Alle Preussen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht
statt, Die öffentlichen Aemter sind, unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten
Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich.
Art. 7. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, Ausnahmegerichte
 und ausserordentliche Kommissionen sind unstatthaft.
Art. 8, Strafen können nur in Gemässheit des Gesetzes angedroht oder verhängt
werden.
Art. 42. Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigenthum unterliegt keinen
anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetzgebung. Die Theilbarkeit des
Grundeigenthums und die Ablösbarkeit der Grundlasten wird gewährleistet.
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechte, Liegenschaften zu erwerben
und über sie zu verfügen, zulässig.
Aufgehoben ohne Entschädigung sind:
1. die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und die obrigkeitliche Gewalt,
3owie die gewissen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte und Privilegien;
2. die aus diesen Befugnissen aus der Schutzherrlichkeit, der früheren Erbunterthänigzeit,
 der früheren Steuer- und Gewerbeverfassung herstammenden Verpflichtungen.
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg,
welche den bisherigen Berechtigten dafür oblagen.
Bei erblicher Ueberlassung eines Grundstücks ist nur die Uebertragung des vollen
Eigenthums zulässig; jedoch kann auch hier ein fester ablösbarer Zins vorbehalten werden.
Die weitere Ausführung dieser Bestimmungen bleibt besonderen Gesetzen vorbehalten-Art.
 86, Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch unabhängige,
keiner anderen Autorität als der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt.
Die Urtheile werden im Namen des Königs ausgefertigt und vollstreckt.
Art. 87. Die Richter werden vom Könige oder in dessen Namen auf ihre Lebenszeit
arnannt. Sie können nur durch Richterspruch aus Gründen, welche die Gesetze vorgesehen
haben, ihres Amtes entsetzt oder zeitweise enthoben werden. Die vorläufige Amtssuspension,
welche nicht kraft des Gesetzes eintritt, und die unfreiwillige Versetzung an eine andere
Stelle oder in den Ruhestand können nur aus den Ursachen und unter den Formen, welche
im Gesetze angegeben sind, und nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses erfolgen.
Auf die Versetzungen, welche durch Veränderungen in der Organisation der Gerichte
ader ihrer Bezirke nöthig werden, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Art. 88. Den Richtern dürfen andere besoldete Staatsämter fortan nicht übertragen
werden, Ausnahmen sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig.
Art. 89. Die Organisation der Gerichte wird durch das Gesetz bestimmt.
Art. 90. Zu einem Richteramte darf nur der berufen werden, welcher sich zu demselben
 nach Vorschrift der Gesetze befähigt hat.
Art. 91. Gerichte für besondere Klassen von Angelegenheiten, insbesondere Handelsand
 Gewerbegerichte, sollen im Woge der Gesetzgebung an den Orten errichtet, werden,
wo das Bedürfniss solche erfordert.
Die Organisation und Zuständigkeit solcher Gerichte, das Verfahren bei denselben, die
Ernennung ihrer Mitglieder, die besonderen Verhältnisse der Letzteren und die Dauer ihres
Amtes werden durch das Gesetz festgestellt.
Art. 92. Es soll in Preussen nur ein oberster Gerichtshof bestehen.
Art. 93. Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte in.Civil- und Strafsachen
sollen öffentlich sein, Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch einen öffentlich zu verkündenden