II. Abschnitt. I. Kapitel. Bis zum Jahre 1866. $ 14. 1741

Beschluss des Gerichts ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten
Gefahr droht.
In anderen Fällen kann die Oeffentlichkeit nur durch Gesetze beschränkt werden,
Art. 94. Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, bei allen politischen
Verbrechen und bei allen Pressvergehen, welche das Gesetz nicht ausdrücklich ausnimmt,
arfolgt die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten durch Geschworene. Die Bildung
des Geschworenengerichts regelt das (jesetz.
Art. 95. Es kann mit vorheriger Zustimmung der Kammern ein besonderer Schwurgerichtshof
 errichtet werden, dessen Zuständigkeit die Verbrechen des Hochverraths und
diejenigen schweren Verbrechen gegen die innere und äussere Sicherheit des Staats, welche
ihm durch das Gesetz überwiesen werden, bestraft, Die Bildung der Geschworenen bei
dem Gerichte regelt das Gesetz.
Art. 96. Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden wird durch das
Gesetz bestimmt. Ueber Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden
 entscheidet ein durch das Gesetz bezeichneter Gerichtshof.
Art. 97. Die Bedingungen, unter welchen öffentliche Civil- und Militärbeamte wegen
durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübter Rechtsverletzungen gerichtlich in
Anspruch genommen werden können, bestimmt das Gesetz. Eine vorgängige Genehmigung
der vorgesetzten Dienstbehörde darf jedoch nicht verlangt werden,
Art. 116. Die noch bestehenden beiden obersten Gerichtshöfe sollen zu einem Einzigen
 vereinigt werden. Die Organisation erfolgt durch ein besonderes Gesetz.
Die allgemeinen Grundsätze der oktroyirten Verfassung hatten
bereits wenige Wochen nach ihrem Erlass ihren Ausbau in den Verordnungen
 über die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit
und des eximirten Gerichtsstandes sowie über die anderweitige
 Organisation der Gerichte, vom 2. Januar und über
die Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens
mit Geschworenen in Untersuchungssachen v. 3. Jan. 1849
(G.-S, 8. 1 u. 14) erhalten. Durch die erstere fiel nunmehr endlich
jede „standesherrliche, städtische und Patrimonialgerichtsbarkeit“ und
„der eximirte und privilegirte Gerichtsstand für Personen, Grundstücke
und Gerechtigkeiten“ mit Ausnahme des Gerichtsstandes der Mitglieder
 der Königlichen Familie und des neu zu regelnden der
Militärpersonen in Strafsachen und der Studirenden. Als Gericht
Srster Instanz soll unter thunlichster Anlehnung an die Kreisein-‘heilung
 für durchschnittlich 50000 Einwohner ein Kreis gericht,
besetzt mit einem Direktor und mindestens 6 (ausnahmsweise 5) Mitgliedern
 (Räthen und Assessoren), errichtet werden. In Städten mit
Mindestens 50000 Einwohnern wird das Stadtgericht beibehalten,
dessen erster Direktor den Titel „Präsident“ führt; entweder wird
dort neben dem Stadtgericht ein besonderes Kreisgericht errichtet
Oder es wird die Zuständigkeit des Stadtgerichtes auf den Landbezirk
ausgedehnt. Die Kreis- und Stadtgerichte sind für alle Civil- und Straf-Sachen
 zuständig; nur Schwurgerichte finden nicht bei allen statt.
Die Kreis- und Stadtgerichte zerfallen in zwei Abtheilungen, deren
9Tste die streitigen Civil- und Strafsachen, die Kredit- und Subhastations-Sachen,
 deren zweite die übrigen Geschäfte bearbeitet. Von durch
den Direktor bestellten ständigen Kommissarien der ersten Abtheilung