1742 I Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung,

als Einzelrichtern werden die Bagatell-, Injurien- und Untersuchungssachen
 bearbeitet. In grösseren oder entfernteren Orten des Gerichtssprengels
 können KEinzelrichter als detachirte Mitglieder des Kreisgerichts
 angestellt oder auch zur Erledigung der kollegialisch zu behandelnden
 Sachen dort bisher vorhandene Gerichtskollegien als Deputationen
 und besondere Abtheilungen des Kreisgerichts beibehalten
werden. Auch können, wo ein Bedürfniss besteht, besondere Handelsund
 Gewerbegerichte eingerichtet werden, in denen die Rechtspflege
durch sachkundige, von den Berufsgenossen gewählte Richter verwaltet
 oder mitverwaltet wird. Obergerichte sind das Kammergericht,
der Justizsenat zu Ehrenbreitstein und 19 „Appellationsgerichte“
(in Insterburg, Königsberg, Marienwerder, Bromberg, Posen, Stettin,
Cöslin, Greifswald, Frankfurt, Breslau, Glogau, Ratibor, Naumburg,
Halberstadt, Magdeburg, Münster, Hamm, Paderborn und Arnsberg);
aufgehoben werden das Tribunal in Königsberg, das Ober-Appellationsgericht
 in Posen und das Hofgericht nebst dem Konsistorium in
Greifswald. Die Gerichte zweiter Instanz zerfallen nach Bedürfniss in
Senate und bestehen aus einem Chef-, Senat-Präsidenten und Räthen;
Assessoren dürfen ständig bei ihnen nicht beschäftigt werden. Die
gedachten Richter sind in allen Civil- und Strafsachen die Appellationsund
 Rekursinstanz, die Aufsichts- und Beschwerdeinstanz für die Gerichte
 erster Instanz und bearbeiten als erste Instanz die Lehns-, Fideikommiss-
 und Stiftungssachen sowie Justizvisitations-, Disziplinarund
 Anstellungssachen. Das Obertribunal ist nunmehr höchste
Instanz für den ganzen Staat mit Ausnahme des rheinisch-rechtlichen
Gebiets. Die bisherigen Justizkommissarien und Advokaten nehmen
den Amtscharakter „Rechtsanwalt“ an und können bei Gerichten
erster Instanz zugleich Notare sein. Die Kreis-Justizräthe fallen fort.
Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte sind mündlich und, soweit nicht
las Gericht „aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit‘“ den Ausschluss
der Oeffentlichkeit beschliesst, öffentlich. die Urtheile tragen die Ueberschrift „Im Namen
des Königs“,
Präsidenten, Direktoren und Räthe werden vom König, Assessoren, Rechtsanwälte,
Notarien und Referendarien vom Justizminister ernannt; niemand kann Mitglied eines
höheren Gerichts werden, der nicht mindestens 4 Jahre Richter oder Staatsanwalt bei
einem Gerichte der nächstniedrigeren Gattung war. Direktoren der Kreisgerichte müssen
ie grosse Staatsprüfung abgelegt haben; im Uebrigen bleibt eine Revision der Vorschriften
äber die Qualifikation vorbehalten. Rechtsanwälte müssen dieselbe Qualifikation haben wie
die Richter des Gerichts, bei dem sie angestellt sind.
Die Verordnung v. 3. Jan. 1849 macht jedes Strafverfahren von
einer Anklage abhängig. Als Anklagebehörde wird nunmehr auch
östlich des Rheines die Staatsanwaltschaft eingeführt. Für jedes
Appellationsgericht wird ein Öberstaatsanwalt, für jedes einzelne Kreisoder
 Stadtgericht oder für mehrere Kreisgerichte wird ein Staatsanwalt
mit Richterqualifikation vom Könige ernannt, dem nach Bedarf Gehülfen
 beigeordnet werden. Beim Obertribunal nimmt die staatsanwaltschaftliche
 Funktion die Staatsanwaltschaft beim Kammergericht