II. Abschnitt. I, Kapitel. Bis zum Jahre 1866. $ 14. 1743

wahr. Die Beamten der Staatsanwaltschaft sind nicht richterliche
Beamte und unterliegen nur der Dienstaufsicht des Justizministers und
des Oberstaatsanwalts.
Polizeibehörden und andere Sicherheitsbeamte sind Organe der Staatsanwaltschaft,
Aufgabe des Staatsanwalts ist es, „nicht bloss darauf zu achten, dass kein Schuldiger der
Strafe entgehe, sondern auch darauf, dass niemand schuldlos verfolgt werde“, Eine eigene
Exekutive hat aber die Staatsanwaltschaft nur bei Gefahr im Verzuge oder Ergreifung auf
frischer That: in allen anderen Fällen muss sie Untersuchungshandlungen, Verhaftungen
und Beschlagnahmen beim Gericht oder der Polizeibehörde beantragen, Auch die umfassende
Zuständigkeit in andern als Strafsachen, wie er sie auf dem linken Rheinufer besitzt, ist
dem Staatsanwalt im übrigen. Staatsgebiet nicht beigelegt. Die Eröffnung einer Untersuchung
 erfolgt durch förmlichen Beschluss des Gerichts.
Auch in Strafsachen besteht der Grundsatz der Mündlichkeit und Oeffentlichkeit.
Abgesehen von der Voruntersuchung, kann der Angeklagte sich in allen Fällen des Beistandes
 eines Vertheidigers bedienen; in Schwurgerichtssachen ist ihm, falls er keinen
wählt, von Amtswegen ein Vertheidiger zu stellen. Beseitigt wird die vorläufige Los-Sprechung
 (Freisprechung von der Instanz), die Verurtheilung zu einer niedrigeren als der
vollen gesetzlichen Strafe und die Bestätigung von Urtheilen durch den Justizminister.
Auch machen die positiven Regeln über die Wirkung der Beweise dem Grundsatze der
freien Beweiswürdigung Platz. Zuständig ist für „Vergehen“ mit gewissen Ausnahmen
der Einzelrichter, vor dem die Funktionen des Staatsanwalts der vom Regierungspräsidenten
nach Anhörung des Oberstaatsanwalts ernannte Polizeianwalt wahrnimmt; das Verfahren
ist ein vereinfachtes auf Grund mündlicher oder schriftlicher Anklage und ohne förmlichen
Eröffnungsbeschluss, Ueber die von diesem Verfahren ausgeschlossenen Vergehen und die
nicht der Zuständigkeit der Geschworenengerichte überwiesenen „Verbrechen“ (s. u.) entscheidet
die Abtheilung des Kreis- oder Stadtgerichts in der Besetzung von drei Richtern nach zuvorigem,
 auf Grund der Anklageschrift des Staatsanwalts von ihr zu fassenden Eröffnungs-Deschluss.
 Ob eine Voruntersuchung voranzugehen habe, hängt von dem Antrage des
Staatsanwalts ab, auf Grund dessen die Gerichtsabtheilung einen Untersuchungsrichter be-Stellt;
 nach Abschluss der Voruntersuchung legt letzterer die Akten dem Staatsanwalt vor,
der bei dem Gerichte nur die Anklage zu erheben oder Einstellung des Verfahrens zu beantragen
 hat. In der Hauptverhandlung werden auch solche Zeugen nochmals vernommen,
die schon in der Voruntersuchung vernommen waren. Ueber Verbrechen, die mit einer
härtern als 3jährigen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit gewissen Ausnahmen (gewisse Amts-Verbrechen
 und Diebstahlsfälle) und über „politische“ und Pressverbrechen urtheilen
Schwurgerichte in der Besetzung von 5 Richtern und 12 Geschworenen, Das Verfahren
ist dem rheinischen nachgebildet. Die Voruntersuchung ist ausser für gewisse leichtere
Politische und Pressverbrechen obligatorisch. Nach ihrem Abschluss beantragt der Staats-Anwalt
 bei der Gerichtsabtheilung von 3 Richtern Einstellung des Verfahrens oder Versetzung
 in den Anklagestand; erklärt sich die Abtheilung für letztere, so gehen die Verhandlungen
 an das Appellationsgericht, dessen aus 5 Mitgliedern bestehende Abtheilung für
Strafsachen erst definitiv über die Versetzung in den Anklagestand und Verweisung vor ein
bestimmtes Schwurgericht beschliesst, worauf der Oberstaatsanwalt die Anklageschrift anfertigt
 und dem zur Abhaltung des Schwurgerichts zuständigen Gerichte und dessen Staatsanwalte
 übersendet. Anders wie am Rhein sind die Bedingungen der Wählbarkeit zum
Geschworenen geregelt. Die Vernehmung des Angeklagten vor der Hauptverhandlung findet
Nicht statt. Bekennt sich der Angeklagte schuldig und waltet gegen die Richtigkeit des
Bekenntnisses kein Bedenken, so fällt der Gerichtshof das Urtheil ohne Zuziehung von
Geschworenen. Bei Ausbleiben des Angeklagten kann ein Kontumazialurtheil ohne Mit-Wirkung
 der Geschworenen ergehen, gegen das der Angeklagte binnen 3 Tagen Einspruch
Srheben kann mit der Wirkung, dass die Sache zur abermaligen Verhandlung vor das
Schwurgericht gelangt. Der Präsident des Gerichtshofes gibt den Geschworenen nicht nur
In Resume, sondern auch eine Rechtsbelehrung.