[744 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung

Gegen die Urtheile der Einzelrichter und Gerichtsabtheilungen in Strafsachen steht
binnen 10 Tagen dem Staatsanwalt und dem Angeklagten die Appellation zu, die aber
die thatsächlichen Feststellungen des ersten Richters nur mittels neuer Thatsachen und
Beweismittel anfechten kann. Verspätete Appellationen weist das erste Gericht mittels Verügung,
 die durch Beschwerde beim Appellationsgericht anfechtbar ist, zurück, Ueber
rechtzeitige Appellationen entscheidet die Abtheilung des Appellationsgerichts in der Besetzung
 von 5 Richtern in mündlicher Verhandlung, an der der verhaftete Angeklagte der
Regel nach nicht persönlich, sondern nur durch einen, eventuell von Amtswegen zu stellenden
Vertheidiger theilnimmt. Gegen das Appellationsurtel in Sachen, in denen in erster Instanz
der Einzelrichter erkannt hat, findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt, gegen andere
und gegen Schwurgerichtsurtheile wegen gewisser Formfehler, die nach Vorschrift des
Gesetzes die Nichtigkeit nach sich ziehen, und wegen Verletzung eines Strafgesetzes mit
abenfalls 10tägiger Frist die Nichtigkeitsbeschwerde, die ebenfalls sowohl der Anklagebehörde
 als auch dem Angeklagten zusteht, der Ersteren aber nicht, wenn die Geschworenen
 auf „Nichtschuldig“ erkannt haben; die Entscheidung über dieselbe erfolgt
durch einen mit 7 Richtern besetzten Senat des Öbertribunals. Restitution findet ohne
Frist gegen jedes rechtskräftige Strafurtheil statt, wenn der Verurtheilte nachweist, dass
das Urtheil auf eine falsche Urkunde oder die Aussage eines meineidigen Zeugen gegründet
ist; die neue Verhandlung erfolgt vor dem Gericht, das das erste Mal erkannt hat. Gegen
Zurückweisung des Restitutionsgesuchs findet Beschwerde an die höhere Instanz statt, die
andgültig entscheidet,
Bei blossen „Polizeirergehen“, d. i den Uebertretungen der Polizeistrafgesetze,
findet das für andere Vergehen vorgeschriebene Verfahren vor dem Einzelrichter mit
einigen weiteren Vereinfachungen statt, als Rechtsmittel aber nur der Rekurs an eine aus
3 Mitgliedern bestehende Abtheilung des Appellationsgerichts; der Rekurs kann auf neue
Beweismittel über bereits angeführte Thatumstände überhaupt nicht, auf neue Thatumstände
nur soweit gestützt werden, als sie zugleich bescheinigt werden. Gegen die Rekursentscheidung
findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Beruht die Anzeige eines Polizeivergehens
auf der Anzeige eines Beamten oder einer im Dienst befindlichen Militärperson, welche die
That aus eigener amtlicher Wahrnehmung bekunden, und wird der Augeschuldigte nicht
etwa zugleich vorgeführt, so findet das Mandatsverfahren statt; der Richter erlässt
einen Strafbefehl mit dem Bedeuten, wenn der Angeschuldigte sich beschwert fühle, in
nem im Mandat bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen; erscheint
er, So wird in der gewöhnlichen Weise verhandelt, erscheint er nicht, so bleibt ihm wegen
anabwendbarer Hinderungsgründe die Restitution.
Injurien, mit Ausnahme solcher gegen Beamte und im Dienst befindliche Personen
der bewaffneten Macht, und schwere Realinjurien können fortan nur im Wege des Civilprozesses
 verfolgt werden.
Im Civilprozess erfolgte eine durchgreifende Reform in Folge der Verfassung nicht;
nur für Neuvorpommern und den Ehrenbreitsteiner Bezirk wurde durch Verordnung Y.
21. Juli 1849 (G.-S. 8. 307) ein dem der übrigen ostrheinischen Gebiete angepasste sVerfahren
 eingeführt (vgl. unten &amp; 20)

$ 15. Die Verordnungen vom 2. und 3. Jan. 1849 standen unter
dem frischen Eindruck der Ereignisse des Jahres 1848. Nachdem
eine ruhigere Beurtheilung Platz gegriffen hatte, hielt man alsbald
ihre Modifikation in verschiedenen Punkten für erforderlich. Das
neue Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 (G.-S. S. 101) unterschied die
strafbaren Handlungen in „Verbrechen“, d. h. Handlungen, die mit
Todesstrafe, Zuchthaus oder längerer als 5jähriger Einschliessung (die
heutige Festungshaft) bedroht sind, „Vergehen“, die mit Einschliessung
bis zu 5 Jahren. mit Gefängniss von mehr als 6 Wochen oder Geld-