IT. Abschnitt. I. Kapitel, Bis zum Jahre 1866, $ 15. 1745

busse von mehr als 50 Thlr., und „Uebertretungen“, die mit Gefängniss
bis zu 6 Wochen oder Geldstrafe bis zu 50 Thlr. bedroht sind, und
das Kinführungsges, zum Strafgesetzbuch (G.-S. S. 983) überwies die
Aburtheilung aller Verbrechen den ost- und westrheinischen Schwurgerichten,
 die aller Vergehen der Gerichtsabtheilungen in der Besetzung
 von 3 Richtern bezw. den rheinischen Zuchtpolizei-Kammern
der Landgerichte und die aller Uebertretungen den KEinzelrichtern
bezw. den rheinischen Polizeigerichten mit der Massgabe, dass Vergehen
 von den Gerichtsabtheilungen und Zuchtpolizeikammern auch
dann abgeurtheilt werden, wenn wegen Rückfalls eine Strafe von
mehr als 5 Jahr Gefängniss oder Einschliessung erkannt werden kann.
Ferner trifft das Einführungsgesetz einige Aenderungen bezüglich der Verfolgung von
Ehrverletzungen und leichten Misshandlungen; insbesondere muss jedem von den Verletzten
wegen solcher anzustrengenden Civilprozess dort, wo das Institut der Schiedsmänner
besteht, ein Sühneversuch von diesen vorangehen, sofern die Parteien in demselben Gerichtsbezirk
 wohnen.
Wenige Tage nach dem Strafgesetzbuch, am 26. April 1851, erging
 ein Gesetz, betreffend Zusätze zu der Verordn. v. 3. Jan.
1849 (G.-S. S. 181). Dasselbe ordnet u. a. an, dass die Verpflichtung
der Städte zur Tragung der Kriminalgerichtsbarkeit bei Regulirung
der Steuerverfassung aufgehoben werden solle, und trifft verschiedene
Bestimmungen über den Gerichtsstand; insbesondere erhalten die Mitglieder
 der Königlichen Familie und der Hohenzollernschen Fürstenhäuser
 ihren Gerichtsstand bei dem mit dem Kammergericht verbundenen
 Geheimen Justizrath:; derselbe besteht aus 12 vom Justiz-Minister
 bei Bildung der Senate bestimmten Mitgliedern des Kammergerichts,
 von denen 5 die erste und 7 die zweite Instanz bilden.
Sodann treten, abgesehen von Ausnahmefällen, an die Stelle ständiger Kiresgerichts-Deputationen
 nur von Zeit zu Zeit zusammentretende, Positive und negative Kompetenzkonflikte
Zwischen Gerichten werden der Entscheidung des nächsthöheren, ihnen sämmtlich vor-Sesetzten
 Gerichts überwiesen, für Appellationsgerichte mit mindestens 10 Räthen wird die
Anstellung eines Vizepräsidenten zugelassen, die Ernennung der Staatsanwälte wird dem Könige
Vorbehalten, für alle Stellen der Richter und Staatsanwälte die Ablegung der dritten
Prüfung erfordert, aber die Beschäftigung von Referendarien als zeitweiligen Hülfsrichter bei
Gerichten I. Instanz, als — nicht nur zeitweilige -— Staatsanwaltsgehülfen und als zeit-Weilige
 Vertreter von Rechtsanwälten bei Gerichten I. und II. Instanz gestattet. Wer
Mindestens 4 Jahre lang die Stelle eines ordentlichen Professors der juristischen Fakultät
ner inländischen Universität bekleidet hat, ist zum Richteramt befähigt, ohne dass es der
Ablegung der grossen Staatsprüfung und zur Ernennung zum Mitgliede eines Appellations-Das
 oder des Obertribunals der 4jährigen Thätigkeit bei den nachgeordneten Gerichten
arf,
Abermals wenige Tage später, am 30. April 1851, erging ein Gesetz (G.-S. S. 188),
Welches die rechtsrheinische Gerichtsorganisation und das dortige Verfahren in den
Hohenzollernschen Landen einführte. wobei diese dem Appellationsgericht in Arnsberg
Zugewiesen wurden.
Einige die bisherigen Vorschriften über die sachliche und örtliche Zuständigkeit der
Gerichte modifizirende Vorschriften brachte auch das Press ges. v. 12. Mai 1851 (G.-S.
S. 273); insbesondere verwies es alle mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren bedrohten
Pressdelikte vor die Schwurrgerichte.