1746 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung,

Von grösserer Bedeutung war es, dass durch Ges. v. 17 . März 1852
(G.-8S. S. 73) die beiden höchsten Gerichtshöfe, das Obertribunal und
der Rheinische Revisions- und Kassationshof, zu einem Gerichtshofe
unter der Bezeichnung „Obertribunal“ vereinigt wurden, wobei gewisse
Kautelen für eine des besonderen rheinischen Rechts kundige Rechtssprechung
 getroffen wurden. Auch wurde gleichzeitig nun auch eine
besondere Staatsanwaltschaft beim Obertribunal errichtet, bestehend
aus einem „General-Staatsanwalt“ und der erforderlichen Zahl von
„Ober-Staatsanwälten“.
Rheinische Civil- und Diseiplinarsachen dürfen nur von dem besonderen aus — einschliesslich
 des Präsidenten — mindestens 9 Mitgliedern, die sämmtlich mindestens 4 Jahre
als Richter, Generaladvokaten oder Öberprokuratoren bei höheren rheinischen Gerichten
oder als vortragende Räthe des rheinischen Departements des Justiz-Ministeriums thätig
gewesen sein müssen, bestehenden „Rheinischen Senat“ entschieden worden; dagegen können
dessen Mitglieder auch in Strafsachen aus der ganzen Monarchie und an Civilsachen aus
den gemeinrechtlichen Gebieten mitwirken, Auch in die anderen Senate können nun auch
vortragende Räthe des Justiz-Ministeriums, sowie Kreis- und Stadtgerichtsdirektoren, diese,
aäachdem sie sich mindestens 4 Jahr in dieser Stellung befunden haben, berufen werden.
Die Verordn. über das Verfahren v. 3. Jan. 1849 erhielt eine
umfangreiche Ergänzung durch das Ges. v. 3. Mai 1852 (G.-S. S. 209).
Durch dieses wurden insbesondere die Rechte der Staatsanwaltschaft erweitert, indem
verschiedene Massnahmen des Gerichts von ihrer vorherigen Anhörung abhängig gemacht
wurden und sie das Recht, auch im Interesse des Angeklagten Rechtsmittel einzulegen,
erhielt. Ferner wurden nähere Bestimmungen über Zuständigkeitszweife] getroffen, gegen
alle gerichtlichen Verfügungen und Beschlüsse die Beschwerde gegeben, soweit sie nicht
ausdrücklich ausgeschlossen ist, und unter Beschränkung der Beschwerde an das Obertribunal
auf Rechtsgründe. Keine Beschwerde findet u. a. statt gegen den Beschluss, durch den
3ine Untersuchung eröffnet wird. Andere Bestimmungen betreffen den Ausschluss der
Oeffentlichkeit, die Befugniss, als Vertheidiger aufzutreten, die Vernehmung von Zeugen,
Zuziehung von Sachverständigen, Begründung der Urtheile, Zustellungen, das Verfahren
gegen abwesende Angeklagte, die Bestimmung der Vorsitzenden der Schwurgerichte, aus
denen der Appellationsgerichts-Präsident für die einzelne Schwurgerichtsperiode einen auswählt,
 für das ganze Jahr durch den Justiz-Minister, die Auswahl der Geschworenen, die
Ablehnung derselben, die Erfordernisse des Sitzungsprotokolls, die Stellung und Beantwortung
 der Fragen an die Geschworenen und andere Einzelheiten des Verfahrens erster
Instanz, von denen Hervorhebung verdient, dass über die vorläufige Versetzung in den Auklagestand
 von der Gerichtsabtheilung auch dann Beschluss zu fassen ist, wenn die Staatsanwaltschaft
beantragt, den Beschuldigten ausser Verfolgung zu setzen, dass für die Ablehnung der Geschworenen
 die Angabe von Gründen nicht mehr bloss „nicht erforderlich“, sondern unstatthaft
 ist. Auch werden gewisse nähere Vorschriften für das Verfahren in Fällen gegeben, wo der
Angeklagte sich schuldig bekennt und deshalb die Geschworenen nicht in Funktion treten.
Das Verhör der Zeugen kann fortan dem Staatsanwalt und dem Vertheidiger auf deren
übereinstimmenden Antrag überlassen werden. Die Appellation findet nur noch gegen
Urtheile der Gerichtsabtheilungen statt, und das Appellationsgericht kann num auch aus
wichtigen Gründen statt selbst zu entscheiden die Sache an die erste Instanz zur anderweiten
 Entscheidung zurückverweisen; dies muss stets geschehen, wenn der erste Richter
anzuständig war. Das Gericht kann aus besonderen Gründen verspätete Appellationsschriften
and Gegenschriften noch zulassen, Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urtheile der Schwurgerichtshöfe
 und der Appellationsinstanz ist zulässig wegen Verletzung cder unrichtiger Anwendung
 a. eines Gesetzes oder eines Rechtsgrundsatzes, b. wesentlicher Vorschriften oder
Grundsätze des Verfahrens, für welche jetzt im Gesetz nur Beispiele („insbesondere“)