11. Abschnitt. I. Kapitel. Bis zum Jahre 1866. $ 16. 1747

namhaft gemacht werden, Dem Staatsanwalt wird die Nichtigkeitsbeschwerde zum Nachtheile
des Angeklagten auch dann versagt, wenn sie sich auf Verletzung solcher Vorschriften, die
lediglich im Interesse des Angeklagten gegeben sind, stützt. Nicht frist- und formgerechte
Nichtigkeitsbeschwerden sind schon vom Gericht erster Instanz zurückzuweisen, wogegen
Beschwerde an das Obertribunal stattfindet. In dem Mandatsprozess bei Uebertretungen
erfolgt jetzt in der Strafverfügung die Bestimmung eines Verhandlungstermins nicht mehr,
sondern. der Beschuldigte kann innerhalb 10 Tagen Einspruch erheben, worauf alsdann das
Hauptverfahren ohne Anklageschrift und förmlichen Eröffnungsbeschluss eingeleitet wird.
An Stelle der Restitution tritt die für die Versäumung jeder präklusivischen Frist wegen
unabwendbarer Zufälle zugelassene „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“,
Wegen Abgabenkontraventionen findet zwar nach wie vor ein administratives Strafverfahren
mit Erlass eines „Strafbescheides‘ statt; doch kann der Angeschuldigte während der Untersuchung
 und binnen 10 Tagen nach Zustellung des Strafbescheides auf rechtliches
Gehör antragen, wie auch die Verwaltungsbehörde in allen Fällen die Sache an das Gericht
abgeben kann, wobei sie, wenn die Staatsanwaltschaft nicht einschreitet, selbst deren
Funktionen ausüben kann. In allen solchen Sachen findet Appellation und Nichtigkeitsbeschwerde
 statt.
Als weiteres vereinfachtes Verfahren ordnete ein Ges. v. 14. Mai 1852 (G.-S, S. 245)
die vorläufige Straffestsetzung wegen Uebertretungen durch die Polizeibehörden,

$ 16, Die nach 1848 eintretende Reaktion spiegelt sich deutlicher
in dem Ges. v. 21. Mai 1852, betreffend die Abänderung der
Art. 94 und 95 der Verfassungsurkunde, welches diese Artikel
durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Art. 1. Bei Verbrechen erfolgt die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten
durch Geschworene, insoweit ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern erlassenes Gesetz
nicht Ausnahmen bestimmt.
Die Bildung des Geschworenengerihhts regelt das Gesetz.
Art. 2. Es kann durch ein mit verheriger Zustimmung der Kammern zu erlassendes
Gesetz ein besonderer Gerichtshof errichtet werden, dessen Zuständigkeit die Verbrechen
des Hochverraths und diejenigen Verbrechen gegen die innere und äussere Sicherheit des
Staats, welche ihm durch das Gesetz überwiesen werden, begreift.
Auf Grund des Art. 1 dieses Gesetzes entzog ein solches vom
22, Mai 1852 (G.-S. S. 250) die meisten Fälle des Diebstahls und der
Hehlerei den Schwurgerichten und überwies sie den KGerichtsabtheilungen.
 Ebenso wurden durch dasselbe Gesetz alle Verbrechen
und Vergehen jugendlicher Personen bis zu 16 Jahren vor die Abtheilungen
 bezw. Zuchtpolizeikammern verwiesen. Der Art. 2 aber
fand seine Ausführung in einem Ges. v. 25. April 1853 (G.-S. 8. 162),
Welches Untersuchung und Entscheidung wegen Staatsverbrechen für
die ganze Monarchie dem Kammergericht überwies, bei dem ein Senat
von 7 Mitgliedern über die Versetzung in den Anklagestand, ein
anderer von 10 Mitgliedern über die Schuld und Strafe entscheiden
Soll; nur die Voruntersuchung wird bei dem allgemeinen zuständigen
Gericht geführt. Später, durch Ges. v. 6. März 1854 (G.-S. 8. 96)
Wurden auch die politischen und Pressvergehen den Schwurgerichten
SNtzogen.
Andere Bestimmungen des Ges, v. 22. Mai 1852 betreffen die Zuständigkeit bei Khr-Verletzungen
 und leichten Misshandlungen, die Bestrafung von Feldfreveln und die Einführung
 der Berufung bei Abgaben-Kontraventionen im rheinischen Rechtsgebiete, Zum