1748 I. Hauptabschnitt Die Organisation der Justizverwaltung.

Theil neue Bestimmungen über das Verfahren bei Holzfreveln traf das Holzdiebstahlsges,
7. 1, Juni 1852 (G.-S. 8. 305). Wichtiger war es, dass durch dies Disciplinarges, v. 21. Juli
1852 (vgl. oben Buch VIII $ 30) die Disciplinarsachen den Gerichten entzogen wurden.
Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten in rheinischen und solchen in anderen Rechtsgebieten
 wurden durch Ges, v. 2. Mai 1853 (G.-S. 8. 169) der Entscheidung des Obertribunals
 überwiesen, und zwar traten in Civilsachen der Rheinische Senat und ein anderer
Senat, in Strafsachen die beiden — in ihrer Zuständigkeit nach Provinzen geschiedenen —
Abtheilungen des Senats für Strafsachen zusammen. Im Gebiete des rheinischen Rechts
wurden durch Ges. v. 4, Mai 1853 (G.-S. 8. 176) einfacher Diebstahl und einfache Hehlerei
im wiederholten Rückfalle bei Vorhandensein mildernder Umstände dem Zuchtpolizeigericht
überwiesen. Auf dem Gebiete des Civilprozesses brachten einige Aenderungen, namentlich
 hinsichtlich der Zulässigkeit des Rekurses gegen Entscheidungen der Gerichte
erster Instanz, der nur gestattet wurde, 1. wenn gegen die klare Lage der
Sache erkannt ist, oder erhebliche Thatsachen unbeachtet gelassen oder wesentliche
Prozessvorschriften verletzt sind, 2. wegen Verletzung oder falscher Anwendung eines
Rechtsgrundsatzes. In Fideikommisssachen wurden durch ein Ges. v. 5. März 1855
die Appellationsgerichte allgemein zuständig. Eine der wichtigsten Aktionen auf dem
Gebiete der Justizgesetzgebung der 50er Jahre war die Konkursordnung v. 8, Mai mit
dem Gesetze über die Anfechtung von Rechtshandlungen vom 9. Mai 1859. Doch ist hier
nicht der Ort, auf diese Gesetze näher einzugehen. Dasselbe gilt von der Neuordnung des
Verfahrens bei Theilungen und gerichtlichen Immobiliarverkäufen im rheinischen Rechtsgebiet
 (Ges, v. 18. April 1855) und einigen Aenderungen des civil- und strafprozessualen
Verfahrens daselbst (Ges. v. 11. Mai 1855), insbesondere in Fällen der Abwesenheit des
Beklagten oder Beschuldigten. Keinerlei Aenderung in der Zuständigkeit bedeutete es, dass
1856 das Appellationsgericht in Königsberg die Bezeichnung „Ostpreussisches Tribunal“
erhielt, Dagegen wurde durch das Gesetz betr. Abänderung und Ergänzung des Einführungsgesetzes
 zum Strafgesetzbuch v. 14. April 1856 (G.-S. S. 208) die Zuständigkeit
der Einzelrichter auf gewisse leichtere Strafthaten, wie unbefugtes Tragen von Uniformen
und dergleichen, Landstreicherei, Bettelei, Arbeitsscheu, gewerbsmässige Unzucht u. a. m.;
ausgedehnt und die Zuständigkeit der einzelnen Senate des Obertribunals durch ein Ges.
v. 7. Mai 1856 (G.-S, S. 295) insofern geändert, als die Abtheilungen des Strafsenats sich
vereinigen müssen zur Entscheidung über Beschwerden und Nichtigkeitsbeschwerden gegen
Entscheidungen des Kammergerichts im Verfahren wegen Staatsverbrechen, ferner behufs
Abweichung von bisher behaupteten Rechtsgrundsätzen und, sofern eine Abtheilung oder der
Generalstaatsanwalt mit Ermächtigung des Justiz-Ministers wegen der besonderen Wichtigkeit
 einer Sache die Verweisung vor die vereinigten Abtheilungen erlangt. Letztere sind
bei Anwesenheit von 11, die einzelnen Abtheilungen bei Anwesenheit von 7 Mitgliedern
beschlussfähig. Die Nothwendigkeit einer Plenarentscheidung wird in Civilsachen für den
Fall nicht mehr erfordert, wo ein Senat nur von einem von ihm selbst behaupteten Rechtsgrundsatze
 abweichen will.
Obwohl endlich die Grundsteuer-Regulirung in den 50er Jahren noch nicht gelang,
kam die Entbürdung der Städte von der Verpflichtung zur Tragung der Kriminalkosten und
Unterhaltung der Gerichtsgefängnisse durch Ges, v. 1. Aug, 1855 (G.-S. S. 579) zur Ausführung
 auf der Grundlage der Zahlung einer Rente und der Ueberlassung der ausschliesslichen
 Gerichts- und Gefängnissgebäude sowie der Einräumung unentgeltlicher
Weiterbenutzung anderer Gerichts- und Gefängnisslokale seitens der Städte an den Staat

$ 17. Die ersten Regierungsjahre Wilhelms I. brachten auf dem
Gebiete des materiellen Rechtes einen bedeutsamen Fortschritt in der
Einführung des „Allgemeinen Deutschen Handels gesetzbuches“.
 Damit waren für die Gerichte neue Öbliegenheiten gegeben,
namentlich auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der
Führung der Handels- und Schiffsregister. Die Registerführung wurde