1X. Abschnitt. IL Kapitel. In den 1866 erworbenen Landestheilen. $$ 17, 18. 1749

im Gebiete des rheinischen Rechts den Handelsgerichten, im übrigen
Staatsgebiete bis zu der verheissenen, aber nicht verwirklichten allmeinen
 Einführung von Handesgerichten den Kreis- und Stadtgerichten,
soweit aber besondere Gerichte oder Gerichtsabtheilungen für Handelssachen
 bestanden, diesen übertragen.
Kine in anderer Beziehung nicht minder wichtige, weil den Rechtsschutz wesentlich
erweiternde Massnahme war die Erweiterung des Rechtsweges durch.das Ges, v.
24. Mai 1861 (G.-S. S. 241), das den Rechtsweg über Diensteinkünfte der Beamten und
gewisse Abgabenforderungen zuliess und dabei die Rechtsmittel theilweise ohne Rücksicht
auf die Höhe des Objektes gewährte. Lokal von erheblicher Bedeutung war die Verbesserung
 des Hypothekenwesens im Bezirke des Justizsenates Ehrenbreitstein durch Ges,
v. 2. Febr. 1864 (G.-S. S. 34), welches den Eigenthumsübergang von Immobilien an notariellen
 Vertrag und dessen Anmeldung bei dem Richter der belegenen Sache unddie Entstehung
 von Hypotheken an deren Eintragung im Hypothekenbuch knüpfte. Doch werden
die Hypothekenbücher nach wie vor nicht von den Kreisgerichten, sondern von den örtlichen
 sogenannten Voluntärgerichten (Vogtei-. Schöffen-. Feldgerichten, Schultheissereien)
veführt.

I. Kapitel.

Die Gerichtsverfassung in den im Jahre 1866
erworbenen Landestheilen.

$ 18. Wie seiner Zeit die Gebietserweiterungen nach den Freiheitskriegen,
 so entfernten auch diejenigen durch die Ereignisse des
Jahres 1866 Preussen weiter als vorher von dem zu erstrebenden Ziele
einer einheitlichen Justizorganisation. Während aber in den Provinzen
Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau (mit Ausschluss von Frank-(urt
 a. M.) alsbald nach deren KEinverleibung die Organisation neu
Seordnet wurde, blieb in Hannover die dortige bewährte im Wesentlichen
 bestehen, und dasselbe geschah in Frankfurt a. M.
In Hannover waren Gerichte erster Instanz die mit einem oder
Mehreren, jedoch stets als Einzelrichter entscheidenden Amtsrichtern
besetzten Amtsgerichte in minder wichtigen Sachen, in wichtigeren
die mit 3 Richtern besetzten „kleinen“ und die mit 5 Richtern be-Setzten
 „grossen Senate“ der (10) Obergerichte. In zweiter Instanz entscheiden
 die kleinen und grossen Senate der letzteren und das Ober-Appellationsgericht,
 nach der Einverleibung Appellationsgericht
In Celle, das mit einem Präsidenten, 2 Vicepräsidenten und der erforderlichen
 Zahl von Räthen besetzt und in 3 Senate mit mindestens
9 Richtern getheilt war. Höchste Instanz bildete das durch Verordn.
AO Juni 1867 (G.-S. 8. 1108) für die gesammten neuen Provinzen
Mit Ausschluss von Frankfurt a. M., Meisenheim und Kaulsdorf
Srrichtete Oberappellationsgericht in Berlin, das aus einem
Präsidenten, einem Vieepräsidenten und Räthen bestand und in 2 in
der Besetzung von 7 Richtern entscheidende Senate getheilt war.
Schwarz uw Strutz. Staatehaushalt u. Finanzen Preussens. IL 111