1750 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung,
Schwurgerichte für schwere Strafsachen bestanden bei den Obergerichten.

Die Amtsgerichte sind in Civilsachen zuständig für Objekte bis einschliesslich
150 Thlr. und für gewisse (Wege-, Grenz-, Schwängerungs-, Gesinde-, Mieths-) Sachen
ohne Rücksicht auf den Werth des Streitobjekts sowie für die freiwillige Gerichtsbarkeit, in
Strafsachen nach der Verordnung über das Strafrecht und Strafverfahren in den neuen
Landestheilen v. 25. Juni 1867 (G.-S. S. 921) in der Regel unter Zuziehung zweier
Schöffen als beisitzender Richter für Uebertretungen und für mit höchstens 6 Monaten
Gefängniss oder 500 Thir. Geldstrafe bedrohte Vergehen mit Ausschluss der Pressvergehen.
Unter die mehreren Amtsrichter eines Amtsgerichtes sind die Geschäfte nach Bezirken oder
Materien vertheilt. Beim Obergericht ist in Civilsachen erste Instanz der kleine Senat
für Objekte von 150—300 Thlr., der grosse für höhere und unschätzbare Öbijekte sowie für
Ehe- und Verlöbnisssachen.
Der kleine Senat ist ferner Berufungsinstanz für amtsrichterliche Urtheile, der grosse
für erstinstanzliche Urtheile des kleinen; ausgeschlossen ist die Berufung, von gewissen
Ausnahmen abgesehen, bei Sachen bis zu 10 Thir. Werth. Nichtigkeitsbeschwerden gegen
amtsrichterliche Entscheidungen gehen an den grossen Senat; zulässig sind sie nur aus
bestimmten Rechtsgründen. Beschwerden über das Verfahren der Amtsgerichte gehen in
Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit an den kleinen, in Sachen der freiwilligen an den
grossen Senat. In Strafsachen bildet der kleine Senat als „Strafkammer“ die erste
Instanz für alle Vergehen, die nicht dem Amtsgericht überwiesen sind, für die Verbrechen
des schweren Diebstahls und der schweren Hehlerei, sofern nicht Rückfall vorliegt, und
für alle Verbrechen, jugendlicher Personen (bis 16 Jahren), die zweite für Berufungen
gegen Urtheile der Amtsgerichte; ferner beschliesst er als „Rathskammer“ über Eröffnung
des Hauptverfahrens oder Ausserverfolgungsetzung des Angeschuldigten bezw. in Schwurgerichtssachen
 über Abgabe an die „Anklagekammer‘‘ des Appellationsgerichtes, die über
die Eröffnung beschliesst. Das Schwurgericht ist zuständig für Verbrechen mit Ausnahme
 der der Strafkammer zugewiesenen und der Staatsverbrechen, die auch aus den
neuen Landestheilen an das Kammergericht gelangen (Verordn. v. 23. Mai 1867). Die
Besetzung des Schwurgerichtshofes und der Geschworenenbank ist in den neuen Landestheilen
 wie in den ostrheinischen alten geordnet. Das Appellationsgericht ist zuständig
 in Civilsachen für Berufungen, Nichtigkeitsbeschwerden und sonstige Beschwerden
gegen Urtheil und Verfügungen der grossen Senate der Öbergerichte, in Strafsachen als
Anklagekammer für Berufungen gegen Beschlüsse der Rathskammern und über Verweisung
vor das Schwurgoricht, endlich — in der Besetzung mit mindestens 7 Richtern — in Disöplinarsachen
 erster Instanz gegen alle Richter und Notare seines Sprengels mit Ausnahme
seines eigenen Präsidenten,
Das Oberapppellationsgericht entscheidet über Nichtigkeitsbeschwerden gegen
Entscheidungen des Appellationsgerichtes, in Strafsachen über solche gegen Schwurzerichtsurtheile
 und mit dieser anfechtbare Beschlüsse und Verfügungen im Schwurgerichts-7erfahren.

Die Staatsanwaltschaft führte in Hannover die Bezeichnung
„Kronanwaltschaft“, Bei dem Appellationsgericht ist ein Kron-Öberanwalt,
 bei den Obergerichten sind Kronanwälte, bei den Amtsgerichten
 Polizeianwälte angestellt; dem Kronoberanwalt und den
Kronanwälten sind durch jederzeit widerruflichen Auftrag Vertreter
beigeordnet, die im Gehalt mit den Richtern rangiren. Die Funktionen
der Kronanwaltschaft sind im Allgemeinen die gleichen wie die der
linksrheinischen Staatsanwaltschaft.
Eine abweichende Organisation bestand im Herzogthum Are nberg-Meppen insofern,
als dort 4 ausschliesslich Herzoglich Arenbergische Amtsgerichte und ein Königliches und