NM. Abschnitt, II. Kapitel. In den 1866 erworbenen Landestheilen. $ 19. 1751

Herzogliches Amtsgericht und ein solches Obergericht vorhanden waren. Im Kommunionharz
 (vgl. Bd. I Buch III $ 9 d. W.) wurde die Gerichtsbarkeit erster Instanz durch
einen besonderen Beamten, die zweiter alternirend von dem Obergericht Hildesheim und
einem höheren Braunschweigischen Gerichte ausgeübt.
Wegen des Verfahrens s. unten $ 20.

$ 19, Von den übrigen neuen Landestheilen wurde Kaulsdorf dem
Appellationsgerichtsbezirk Naumburg, Meisenheim dem Bezirke des
Justizsenats Ehrenbreitstein angeschlossen. Für die übrige Provinz
Hessen-Nassau mit Ausschluss von Frankfurt a. M. und für Schleswig-Holstein
 ergingen mehrere Verordn, v. 26. Juni 1867, durch welche,
in Schleswig-Holstein unter Beseitigung der bisherigen Verbindung
der Rechtspflege mit der Verwaltung und Aufhebung der bisherigen
Privatgerichtsbarkeit und eximirten Gerichtsstände, im Wesentlichen
übereinstimmende Einrichtungen getroffen wurden. Die Gerichte sind
den Hannoverschen entsprechende Amtsgerichte, ferner Kreisgerichte,
Appellationsgerichte und das schon erwähnte Oberappellationsgericht.
Die Amtsgerichte haben in Civilsachen eine etwas beschränktere Zuständigkeit
 wie in Hannover. Die Kreisgerichte bestehen aus einem
Direktor und Räthen und zerfallen wie in den alten Provinzen in
2 Abtheilungen; sie sind für alle nicht vor das Amtsgericht gehörigen
Civilsachen erster Instanz sowie für Rekurse gegen Erkenntnisse des
Amtsgerichts zuständig. Die Appellationsgerichte in Kiel, Kassel
und Wiesbaden entsprechen in ihrer Organisation und Zuständigkeit
denen der alten Provinzen. An das Oberappellationsgericht gelangen
die Revisionen und Nichtigkeitsbeschwerden sowie zur Kognition des
Obersten Gerichtshofes gehörige Beschwerden in prozessualischen Angelegenheiten,
 endlich Kompetenzstreitigkeiten zwischen Appellations-Serichten.
 Für Strafsachen bildet die zweite Abtheilung des Kreisgerichtes
 die Strafkammer und Rathskammer, Die Schwurgerichte
treten bei Kreisgerichten zusammen, die Schöffengerichte bei den
Amtsgerichten. Die Staaatsanwaltschaft ist wie in den östlichen
Provinzen eingerichtet. Bei den Amtsgerichten fungiren Polizeianwälte.

Im Gebiete von Frankfurt a. M. wurde die übernommene Ge-'chtsverfassung
 mit Modifikationen aufrecht erhalten. Danach sind Ge-Mchte
 ester Instanz das in 3 Abtheilungen, deren Kompetenz nach
Stadtbezirken begrenzt ist, und deren jede mit einem Richter besetzt
Ist, zerfallende Stadtamt für den Stadtbezirk, das ebenfalls mit einem
Richter besetzte Landjustizamt für den Landbezirk, das Rüge-Sericht,
 mit 2 Richtern besetzt, Gericht erster und zweiter Instanz
das in 2 Abtheilungen zerfallende, aus einem Direktor und 9 Räthen
bestehende Stadtgericht, nur Gericht zweiter Instanz das
Appellationsgericht in Frankfurt, das aus einem Präsidenten und
6 Räthen besteht, höchste Instanz ist nicht das früher erwähnte Oberäppellationsgericht
 in Berlin, sondern das Obertribunal.

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