L752 TI. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung.

Das Stadt- und das Land-Justizamt sind nur Civilgericht; in Streitsachen ist ihre
Kompetenz auf Objekte unter 300 Gulden beschränkt; für das Stadtamt gilt diese Grenze
auch hinsichtlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Für das Grundbuchwesen der Stadt und
ihrer Gemarkung ist eine besondere städtische Transskriptions- und Hypothekenbehörde
 bestellt, während für den Landbezirk das Land-Justizamt zuständig ist; ihr und
dem Land-Justizamt sind die Feldgerichte unterstellt, während sie selbst unter der Aufzicht
 des Stadtgerichts steht. Kbenso liegt ein anderer Theil der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
 z. B. Siegelungen, Exekutionen, Subhastationen, im Stadtbezirk einem besonderen,
auch zur Wahrung der fiskalischen Rechte berufenen, aus einem Fiskal und einem Fiskaladjunkten
 bestehenden Fiskalat ob. Die Handels- und Genossenschaftsregister führen die
„Wechselnotare“ unter Aufsicht des Stadtgerichts. Des Letzteren erste Abtheilung ist Forum
erster Instanz für Civilprozesse über grössere Objekte und zweite Instanz für das Stadtund
 Land-Justizamt in Prozesssachen, die zweite Abtheilung ist theils erste, theils zweite
Instanz in Sachen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit. In Strafsachen fungirt das Stadtgericht
 als Straf- und Rathskammer. Es entscheidet in der Besetzung von 3, als Strafkammer
 in erster Instanz von 5 Richtern. Die Rügenrichter haben die Polizeigerichtsbarkeit
 nach Massgabe der Strafprozessordnung v. 25. Juni 1862 (vgl unten $ 30). Das
Appellationsgericht entscheidet in der Besetzung von 3 Mitgliedern über Rechtsmittel
and Beschwerden gegen Urtheile und Beschlüsse des Stadtgerichts in streitigen Civilsachen
ınd Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in der Besetzung von 5 Mitgliedern
 über Berufungen in Strafsachen und als Anklagekammer, endlich als Plenum in
ichterlichen Disziplinarsachen.

Die Staatsanwaltschaft ist entsprechend derjenigen der alten
ostrheinischen Landestheile organisirt. Das Schöffengericht ist dem
Rügegericht angeschlossen, der Schwurgerichtshof kann aus Mitgliedern
 des Appellations- oder des Stadtgerichtes gebildet werden.

$ 20, UVebereinstimmend für die in den beiden $$ 18 und 19 besprochenen Gerichtsverfassungen
 wurde das Verfahren im Strafprozess geregelt durch die Verordn. betr.
Jas Strafrecht und das Strafverfahren in den neuen Landestheilen (mit Ausschluss von
Meisenheim und Kaulsdorf) v. 25. Juni 1867 (G.-S. 8. 921). Dieselbe lehnt sich durchweg
an den durch die Verordn. v. 3. Jan. 1849 geschaffenen altländischen Strafprozess an. Abweichungen
 sind namentlich die schon erwähnten Schöffengerichte als erkennende
Gerichte für Uebertretungen und solche Vergehen, die mit höchstens 6 Monaten Gefängniss
oder 500 Thlr. Geldstrafe bedroht sind (mit Ausschluss der Pressvergehen), die Beschränkung
 der Geschworenenliste für jede Schwurgerichtsperiode auf 30 (statt 36) und der
zur Bildung des Schwurgerichts erforderlichen Mindestzahl auf 24 (statt 30) Geschworene,
und die Nichtaufnahme des Rekurses gegen Strafurtheile des Einzelrichters; gegen alle
Urtheile erster Instanz mit Ausnahme derjenigen der Schwurgerichte findet die der altländischen
 Appellation entsprechende Berufung statt. Der altländischen Restitution entspricht
 die „Wiederaufnahme der Untersuchung‘, Die altländische Befugniss des Schwurgerichtshofes,
 über den geständigen Angeklagten ohne Zuziehung der Geschworenen zu
urtheilen, ist durch diejenige erweitert, gegen Angeklagte, die schon vor der Hauptverhandlung
 ein volles Bekenntniss ablegen, ohne vorgängige Bildung des Schwurgerichts
zu verhandeln. Die Strafvollstreckung ist Sache der Staatsanwaltschatt, nicht des
Gerichts. Andererseits ist das Anklagemonopol jener modifizirt durch das Recht des Verletzten
 zur Privatklage mit Widerklage wegen Beleidigungen, leichten Körperverletzungen
und derjenigen anderen Vergehen, deren Verfolgung nach dem Gesetze nur auf Antrag
eintritt; im Gebiet der Verordn. v. 3. Jan. 1849 giebt es, wie erwähnt, eine Verfolgung
‚on Beleidigungen u. s. w. durch den Verletzten nur im Civilprozesswege.
Auf dem Gebiete des Civilprozesses wurde durch Verordn. v. 24. Juni 1867
(G.-5S. 8. 885) für die‘ Bezirke der Appellationsgerichte Kiel, Kassel und Wiesbaden ein
Verfahren eingeführt, welches im Wesentlichen demijenisen in den Bezirken des