II, Abschnitt. II Kapitel. In den 1866 erworbenen Landestheilen. $ 20. 1753

Justizsenats in Ehrenbreitstein und des Appellationsgerichts in Greifswald nach der Verordnung
 v. 21. Juli 1849 entsprach. Hier wie dort wird zwischen dem unbedingten (für
Forderungen aus Urkunden und von gewissen Gebühren), dem bedingten Mandatsprozess (für
andere Forderungen von Fungibilien bis 50 Thir.) und dem ‚ordentlichen Prozess unterschieden,
 welch letzterer der summarische der Verordn. v. 1. Juni 1833 und 21. Juli 1846
(vgl. oben $ 13) mit einigen Modifikationen ist. Auch die Rechtsmittel, Appellation,
Revision, Nichtigkeitsbeschwerde, Rekurs und Restitution sind nach dem Vorgange im
Geltungsgebiet der Allgemeinen Gerichtsordnung geregelt, KEinige Aenderungen erfuhr die
Verordn. v. 24. Juni 1867 durch ein Ges, v. 15. März 1869 (G.-S. S. 485).
In Hannover wurde das bei dessen Einverleibung vorgefundene Verfahren, das auf
der Prozessordn. v. 8. Nov. 1850 und einigen diese abändernden Gesetze beruhte, ‚beibehalten
 und nur für Ehe- und Verlöbnisssachen durch Ges. v. 1. März 1869 (G.-S, S. 357)
anderweit geregelt. Der Hannoversche Civilprozess, der vorbildlich für den Reichs-Civilprozess
 gewesen ist, beruht auf den Grundsätzen der Oeffentlichkeit, Mündlichkeit und, abgesehen
 vom amtsgerichtlichen Verfahren, des Anwaltszwangs, der nothwendigen Vorbereitung
 der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze der Parteien und des Prozessbetriebs
 der Parteien mit — beim Amtsgericht weit ausgedehntem — Prozessleitungs- und
Fragerecht des Richters sowie einer in mehrfacher Hinsicht, insbesondere durch Gestatiung
2euen Vorbringens in der Berufungsinstanz gemilderten Eventualmaxime. Der Gang des Verfahrens
 charakterisirt sich in folgenden Phasen: Einreichung der Klageschrift bei Gericht,
las auf derselben den Termin bestimmt, Zustellung einer Abschrift der Klage mit der
Ladung an den Beklagten durch den klägerischen Anwalt, Klagebeantwortung (eventuell
Replik, Duplik u. s. w.), mündliche Verhandlung, zunächst, wenn solche geltend gemacht
werden sollen, über prozesshindernde Einreden, in der Verhandlung Verlesung der Anträge
und Vortrag des Inhalts der vorbereitenden Schriftsätze durch die Anwälte der Parteien,
gegebenenfalls Beweisurtheil (Beweisinterlokut), das Beweisthema, Beweislast und Beweisfrist
 fostsetzt und den Richter bindet, nicht aber durch selbständige Rechtsmittel an-‘echtbar
 ist, Urtheilsfällung und Urtheilsverkündigung. Gegen nicht erscheinende oder nicht
verhandelnde Parteien können Ungehorsamsverfügungen, die den Haupt- oder Nebenpunkt
antscheiden, erlassen werden, wogegen Einspruch gestattet ist. Als vereinfachtes Ver-Tahren
 kann für Schuldforderungen bis 150 Thlr. das Mahnverfahren (Zahlungsbefehl, gegen
den Widerspruch zugelassen ist) stattfinden. Rechtsmittel gegen Urtheile erster Instanz
über Objekte von mehr als 10 Thlr. ist die Berufung mit der Wirkung, dass auch nova
Vorgebracht werden können. Dagegen kann die Nichtigkeitsbeschwerde nur aus im Gesetz
inter 12 Nummern aufgeführten speziellen Gründen, die alle dem Prozessrecht angehören,
Nicht aber wegen materieller Gesetzesverletzungen und auch nicht wegen eines bereits im
Berufungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes angebracht werden; nur der
Kron-Oberanwalt kann wegen Verletzung oder unrichtiger Anwendung einer Gesetzesvor-Schrift
 die Nichtigkeitsbeschwerde im Interesse des Gesetzes erheben. Aus gewissen
Äründen findet auch in Hannover als ausserordentliches Rechtsmittel die Restitutions-{lage
 statt
Auch in Frankfurt a. M. blieb es bei dem vorgefundenen Civilprozess mit der Massgabe,
 dass an die Stelle der Aktenversendung an das Ober-Appellationsgericht in Lübeck
lie weitere Appellation an das Obertribunal, wofür ein besonderes Verfahren angeordnet
Würde, trat und die Aktenversendung „behufs Abfassung der Entscheidung“ in der
Appellationsinstanz gänzlich wegfiel. Eines näheren Eingehens auf den Frankfurter Civil-Prozess
 glauben wir uns wegen der lokalen, nun auch mehr als ein Vierteljahrhundert
rücklierenden Bedeutung enthalten zu sollen.