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T. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

III. Kapitel.

Die weitere Entwicklung bis zur Reichs-Justizreform.

$ 21. Zu den Gegenständen, welche Art. 4 der Verfassung des
Norddeutschen Bundes und demnächst derjenigen des Deutschen Reiches
der Gesetzgebuug des Bundes bezw. Reiches vorbehielt, gehört auch
(Art. 4 No. 13) „das gerichtliche Verfahren“. Es dauerte aber noch
12 Jahre seit Erlass der Bundes- und immerhin auch noch 8 seit
Erlass der Reichsverfassung, bis am 1. Okt. 1879 eine Reichs-Justizreform
 in Kraft trat. Das Erste, was in der Richtung der Erzielung
eines einheitlichen Prozessverfahrens geschah, war die Errichtung
eines gemeinsamen obersten Gerichtshofes für Handelssachen, des
Bundes-, später Reichs-Oberhandelsgericht in Leipzig, durch
das am 5. Aug. 1870 in Wirksamkeit getretene Ges. v. 12. Juni 1869.
Das Reichs-Oberhandels gericht bestand aus einem Präsidenten, einem oder
mehreren Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von Räthen, zerfiel in Senate und
entschied in der Besetzung von mindestens 7 Mitgliedern; Abweichungen von früheren
Rechtsgrundsätzen des Gerichts mussten durch das Plenum beschlossen werden. Das Oberhandelsgericht
 trat in Handelssachen „Au die Stelle des für das Gebiet, in welchem die
Sache in erster Instanz anhängig gemacht worden ist, nach den Landesgesetzen bestehendeu
obersten Gerichtshofes mit derjenigen Zuständigkeit, welche nach diesen Landesgesetzen
dem obersten Gerichtshofe gebührt“. Die Mitglieder unterliegen keinem Disciplinarverfahren
 und ihre Pension steigt von '”/su Nicht bloss bis %5/.., sondern bis 0/4, des Gehalts.
Im Uebrigen berührte die Bundes- bezw. Reichsgesetzgebung die Organisation und das
Verfahren der Gerichte nicht wesentlich, so wichtig manche Gesetze, wie das einheitliche
Strafgesetzbuch v. 31. Mai 1870 bezw. 15. Mai 1871 und das Gesetz über die Gewährung
von Rechtshülfe v, 21, Juni 1869, im Uebrigen auch waren. Eine neue Funktion erhielten
indess die Gerichte durch das Personenstandsges, v. 6, Febr. 1875 in der Berichtigung der
Personenstandsregister.

$ 22. Auch die Preussische Landesgesetzgebung beschäftigte
sich mehr mit anderen als Organisations- und prozessualischen Fragen.
Die wichtigste Massnahme auf ersterem Gebiet war die Vereinigung
des Ober-Appellationsgerichts für die neuen Landestheile mit dem
Obertribunal in der Weise, dass die Zuständigkeit des Ersteren auf
das Letztere überging. Damit (Ges. v. 6, Febr. 1874 — G.-S. S. 19)
war der Forderung des Art. 92 der Verfassungsurkunde wiederum
genügt.

Von lediglich lokaler Bedeutung war es, dass infolge des Accessionsvertrages vom
18. Juli 1867 die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, in denen die Gerichtsbarkeit erster
Instanz durch ein Kreis- und 4 Amtsgerichte ausgeübt wurde, dem Sprengel des Appellationsgerichts
 Cassel, 1873 das Jadegebiet, das bisher Oldenburgischen Gerichten unterstand,
jetzt aber ein Preussisches Amtsgericht in Wilhelmshaven erhielt, dem des Obergerichts
Aurich, endlich bei Theilung des Kommunionharzes 1874 der Preussisch werdende Theil
desselben dem Amtsgericht Goslar zugeschlagen und dass durch das Ges. v. 27. Juni 1875
die standesherrliche (ierichtsbarkeit des Herzogs von Arenberg-Meppen beseitigt wurde.