HI. Abschnitt. IIL Kapitel. Bis zur Reichs-Justizreform. $$ 21, 22. 1755

Das Bedeutendste leistete die Preussische Justizgesetzgebung in
dem in Rede stehenden Zeitabschnitt auf dem Gebiete der freiwilligen
Gerichtsbarkeit: durch die Gesetze v. 5. Mai 1872 (G.-S. 8. 433 und
446), 23. März 1873 (G.-S. S. 111), 26. Mai 1873 (G.-S. 8. 229),
927. Mai 1873 (G.-S. S. 243), 28. Mai 1878 (G.-S. S. 253), 29., Mai 1873
(G.-S. 8. 273), 30. Mai 1873 (G.-S. S. 287) und 81. Mai 1878 (G.-8.
S. 301) wurde das Grundbuchwesen in den gesammten rechtsrheinischen
 Gebieten mit Ausnahme von Nassau und Frankfurt a. M.
nach übereinstimmenden Grundsätzen geregelt, und unterm 5. Juli 1875
erging für das gesammte Staatsgebiet eine neue Vormunds chaftsordnung
 (G.-S. 8. 481). Für die Führung der Grundbücher wurde
bei jedem Kreisgericht und jeder ständigen Kreisgerichts-Deputation
ein Grundbuchamt unter einem Richter (Grundbuchrichter) eingerichtet;
 in Neuvorpommern und Rügen wurden die bisherigen
Hypothekenämter in solche Grundbuchämter umgewandelt und
Gericehtskommissionen als solche bestellt; in Hannover, Schleswig-Holstein
 und im Bezirke des Appellationsgerichts Cassel wurde die
Führung der Grundbücher den Amtsgerichten übertragen. Die Vormundschaftsordnung,
 die einem äusserst buntscheckigen Rechtszustande
 ein Ende machte, stellte den Vormund, der durch Gegenvormund
 und Waisenrath kontrollirt wurde, selbstständiger, als er
bisher im grössten Theil der Monarchie gestellt gewesen war, und
übertrug seine Beaufsichtigung durchgängig Einzelrichtern bei den
Untergerichten (Mitgliedern der Kreisgerichte- und Kreisgerichts-Deputationen,
 Amtsrichtern, Friedensrichtern, Gerichtskommissarien).
Beschwerden über Anordnungen in Grundbuch- und Vormundschaftssachen
 entscheidet und zwar endgültig, im rheinischen Rechtsgebiet
das Landgericht, im Hannoverschen das Obergericht, im Uebrigen
das Appellationsgericht; Beschwerden über den Geschäftsbetrieb gehen
an die die allgemeine Dienstaufsicht führenden Beamten.
Wie auf diesen Gebieten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in
Ansehung der höchsten Instanz, so wurden nun endlich auch einheitliche
 Normen über die Befähigung zum höheren Justizdienst
getroffen. Durch das Ges. v. 12. März 1869 (G.-S. S. 482) wurde der
Grundsatz festgelegt, dass, wer in einem Landestheile Preussens nach
den dort geltenden Vorschriften die Befähigung erlangt hat, das Amt
eines Richters bei einem Kollegialgerichte zu bekleiden, in allen
Landestheilen als Richter, Rechtsanwalt (Advokatanwalt, Advokat)
oder als Beamter der Staatsanwaltschaft angestellt werden kann. Für
Fälle der Versetzung im Wege der Diseiplinarstrafe bleiben die bestehenden
 Vorschriften in Kraft. Dasselbe gilt für die Angehörigen
der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, welche diese Befähigung
Nach den bisher dort geltend gewesenen Bestimmungen bis zum
1, Jan. 1869 und von da an nach den in einem Preussischen Landestheile
 geltenden Gesetzen erworben haben.