‚756 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung,

Zur Anstellung als Mitglied eines Preussischen Appellationsgerichtes
 ist erforderlich, dass der Beamte mindestens vier Jahre als
otatsmässiger Richter oder Beamter der Staatsanwaltschaft oder als
Rechtsanwalt (Advokat, Advokatanwalt) angestellt gewesen ist, zu
derjenigen als Mitglied des Obertribunals, dass der Beamte mindestens
vier Jahre als vortragender Rath im Justizministerium, als Mitglied
eines Appellationsgerichtes, als Präsident oder Kammerpräsident
bei einem Landgerichte, als Präsident oder Vicepräsident bei einem
Öbergerichte, als Direktor eines Stadt- oder Kreisgerichtes, als Oberstaatsanwalt,
 Generalprokurator, Generaladvokat oder ÖOberprokurator
angestellt gewesen ist. Mitglieder der in den neu erworbenen Landestheilen
 früher bestandenen Öberappellationsgerichte können jedoch
ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Amtsthätigkeit als Mitglieder des
Öbertribunals angestellt werden. Wer mindestens 4 Jahre die Stelle
eines ordentlichen Professors der juristischen Fakultät bei einer inländischen
 Universität bekleidet hat, kann zum Mitgliede eines jeden
Gerichtes ernannt werden, ohne dass die Ablegung der für Richter
vorgeschriebenen Prüfung oder für die Ernennung zum Mitgliede
eines Appellationsgerichtes oder des Öbertribunals die vorgängige
Anstellung bei einem anderen Gerichte erforderlich ist. Die Prüfungen
und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst wurden durch das
bereits im $ 25 des vorigen Buches berücksichtigte Ges. v. 6. Mai 1869
gesetzlich geregelt.

II. Abschnitt.

Die Preussische Justizorganistation seit der
Reichsjustizreform.
Einleitung.

$ 23. Schon der deutsche Bundestag hatte unter dem Drucke
der öffentlichen Meinung Versuche zur Ausarbeitung einer allgemeinen
deutschen Civilprozessordnung unternommen, und Preussen, das sich
hieran nicht betheiligte, hatte breits 1864 den Entwurf einer für das
ganze Staatsgebiet bestimmten „Prozessordnung in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten“ veröffentlicht.
Als dann die Gründung des Norddeutschen Bundes erfolgte,
wurde zur Bestimmung in Art. 4 No. 13 der Verfassung desselben
schon inı Herbst 1867 eine Kommission zur Ausarbeitung des Ent-