III. Abschnitt. Einleitung. $ 23. 1757

wurfes einer Civilprozessordnung niedergesetzt, die ihre Aufgabe kurz
nach Ausbruch des Französischen Krieges beendete. Das Ergebniss
des letzteren, die Gründung des Deutschen Reiches, gab Veranlassung,
 nunmehr einen neuen Entwurf für das ganze Reich durch
aine neue Kommission unter Vorsitz des Preussischen Justizministers
Leonhardt, eines Juristen aus Hannoverscher Schule, ausarbeiten zu
lassen. Ebenso wurden nun Entwürfe eines Gerichtsverfassungsgesetzes
und einer Strafprozessordnung ausgearbeitet. Nachdem alle drei Entwürfe
 mit Modifikationen vom Bundesrath acceptirt waren, gelangten
sie im Herbst 1874 an den Reichstag. Anfangs 1875 folgte ihnen der
Entwurf einer Konkursordnung. Die ersten drei Entwürfe wurden
vom Reichstage einer Kommission von 28 Mitgliedern überwiesen, die
Konkursordnung einer besonderen. Diese Kommissionen stellten ihre
Arbeiten bis zum Herbst 1876 fertig, und schon bis zum 21. Dez. 1876
waren die Berathungen des Plenums in zustimmendem Sinne erledigt.
Nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths wurden das Gerichtsverfassungsgesetz
 nebst Kinführungsges. am 27. Jan. 1877 (R.-G.-Bl.
S. 41), die Civilprozessordnung nebst Einführungsges. am 30. Jan.
1877 (R.-G.-Bl. S. 83), die Strafprozessordnung nebst Einführungs-Sesetz
 am 1. Febr. 1877 (R.-G.-Bl. S. 253), die Konkursordnung
nebst Einführungsges, am 10. Febr. 1877 (R.-G.-Bl. 8. 351) vom Kaiser
vollzogen. Preussen erliess zu dem Gerichtsverfassungsgesetz, der
Civil- und der Konkursordnung unter dem 924. April 1878 (G.-8.
S. 280), 24. März 1879 (G.-S. S. 281) und 6. März 1879 (G.-S. 8. 109)
besondere Ausführungsgesetze. Am 1. Okt. 1879 trat die ge-5ammte
 Reichsjustizreform in Kraft.
Die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches hat dann
Veranlassung gegeben, die Reichsjustizgesetze von 1877 mannigfachen
Aenderungen zu unterziehen und sie in der neuen Fassung der Ges,
v. 17. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 252, 246, 230) mit Ausnahme der Straf-Prozessordnung
 am 20. Mai 1898 neu zu publiziren (R.-G.-Bl. S. 369 ff).
In gleicher Weise wurde mit dem Preussischen Ausführungsgesetze
Zur Civilordnung verfahren; auf Grund der Novelle v. 22. Sept. 1899
(G.-8, 8. 284) wurde es vom Justizminister neu publizirt (G.-S. 8. 388).
Die Aenderungen der Ausführungsgesetze zum Gerichtsverfassungs-Sesetz
 und zur Konkursordnung erfolgten im Rahmen des zur Ausführung
 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit v. 17. Mai 1898, in neuer Fassung
7. 20. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 189 bezw. 771) erlassenen Preussischen
Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit v. 21. Sept. 1899
(G.-8. 8. 249).
„Auch die Grundbuchgesetzgebung wurde nun für das Reich
übereinstimmend gestaltet durch die Grund buchordnung v. 24. März
1897 (R.-G.-Bl. S. 197), ebenso das Vormundschaftsrecht durch das
Bürgerliche Gesetzbuch: die Grundbuchordnung wurde in der durch