1758 I. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung.

die Umgestaltung des materiellen Rechts bedingten neuen Fassung
unterm 20. Mai 1898 neu publizirt (R.-G.-Bl. 8. 754). Preussen erliess
hierzu ein Ausführungsgesetz unter dem 26. Sept. 1899 (G.-S. S. 307).
Naturgemäss würde es wie über den Rahmen dieses Werkes, so auch
über den zur Verfügung stehenden Raum weit hinausgehen, wollten
wir auf diese äusserst umfangreichen Gesetze des näheren eingehen.
In den folgenden Kapiteln können daher nur die zum Verständniss
des Etats erforderlichen Grundzüge in Kürze zur Darstellung gebracht
werden, wobei der Rechtszustand, wie er sich seit dem 1. Jan. 1900,
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches und
der die Gerichtsverfassungs- und Prozessgesetze abändernden Gesetze,
darstellt, zu Grunde gelegt ist. In den für die Zwecke dieses Werkes
wichtigen Fragen der Organisation und Zuständigkeit der Gerichte
haben die Novellen von 1898 bezw. 1899 übrigens wesentliche Aenderungen
 nicht gebracht.

[, Kapitel.

Die Gerichtsverfassung.

$ 24, Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem
Gesetze unterworfene Gerichte ausgeübt. Ueber die Befähigung zum
Richteramte ist bereits im &amp; 25 des vorigen Buches gehandelt; hier
bleibt zu bemerken, dass auch jeder ordentliche Rechtslehrer an einer
Deutschen Universität im ganzen Reiche zum Richteramte befähigt
ist, ebenso, wer die Befähigung im einem Bundesstaate erlangt hat,
in jedem anderen. Zeitweilig können bei den Amtsgerichten Referendare,
die mindestens 2 Jahre im Vorbereitungsdienste stehen, mit Wahrnehmung
 richterlicher Geschäfte beauftragt werden.
Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte
und Landgerichte, durch Öberlandesgerichte und durch das Reichsgericht
 ausgeübt. Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen
 Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche nicht entweder
die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten
begründet ist oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder
zugelassen sind.
Besondere Gerichte sind der aus 12 Mitgliedern, 5 für die erste, 7 für die zweite Instanz
 des Kammergerichts bestehende Geheime J ustizrath, vor dem die Mitglieder des
Königlichen und des Fürstlich Hohenzollernschen Hauses Recht nehmen, die Militärgerichte,
die Auseinandersetzungsbehörden, die auf Staatsverträgen beruhenden Rheinschiffahrts- und
Elbzollgerichte und die Gewerbegerichte.

Die Gerichte sind Staatsgerichte. Die Privatgerichtsbarkeit bleibt
aufgehoben. Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in