IIT. Abschnitt. I. Kapitel. Die Gerichtsverfassung, $$ 24, 25, 1759

weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung. Ausnahmegerichte
 sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen
Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über
Kriegsgerichte und Standrechte für Strafsachen werden jedoch hiervon
nicht berührt.

$ 25, Den Amtsgerichten, deren 1902 in Preussen 1104 vorhanden
waren, und deren Sitze und Bezirke erstmalig durch Königliche Verordnung
 bestimmt wurden, seitdem aber nur durch Gesetz geändert
werden können, stehen Einzelrichter vor. Ist ein Amtsgericht mit
mehreren Richtern besetzt, so wird einem derselben von der Landesjustizverwaltung
 die allgemeine Dienstaufsicht übertragen; ist die Zahl
der Richter höher als fünfzehn, so kann seit 1902 die Dienstaufsicht
Zwischen mehreren von ihnen getheilt werden. Jeder Amtsrichter
erledigt die ihm obliegenden Geschäfte als Einzelrichter. Die Ge-Schäftstheilung
 erfolgt der Regel nach bei Gerichten mit zwei Amtsrichtern
 nach Bezirken, bei Gerichten mit vier oder mehr Richtern
Nach Materien durch das Präsidium des Landgerichtes auf die Dauer
Sines Jahres nach vom Justizminister festgestellten Grundsätzen. Ein
Ämtsrichter, nicht nothwendig der älteste, führt als aufsichtsführender
Richter die Dienstaufsicht über die nicht richterlichen Beamten, über
die richterlichen führt sie der Landgerichtspräsident.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfasst in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
Soweit dieselben nicht ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes den Landg6richten
 zugewiesen sind: 1. Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren
Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von 8300 Mark nicht übersteigt; 2. ohne
Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes gewisse Streitigkeiten aus dem Mieths-,
Dienst- und Arbeitsverhältniss, zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten und dergleichen,
 ferner Streitigkeiten über Viehmängel, Wildschaden, aus dem ausserehelichen
Beischlaf und das Aufgebotsverfahren. Wegen ihrer Zuständigkeit in Sachen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit s. unten $ 46.
Bei dem Amtsgericht I in Berlin ist ein Amtsgerichtspräsident mit der Besoldung und
den Bofugnissen des Landgerichtspräsidenten hinsichtlich der Dienstaufsicht über die Richter
angestellt (Ges. v. 10. April 1892, G.-S. S. 77). Sobald die erforderlichen Baulichkeiten
fertiggestellt sein werden, soll — durch Königliche Verordn. nach dem Ges v. 16. Sept.
1899 (G.-8. 8. 391) — eine Dezentralisation der Amtsgerichte für Berlin und Umgegend eintreten;
 es sollen nämlich an die Stelle der Amtsgerichte I und II die Amtsgerichte Berlin-Mitte,
 Berlin-Tempelhof, Berlin- Wedding, Berlin-Schöneberg, Gross-Lichterfelde, Lichtenberg,
Neu-Weissensee und Pankow treten. Auch soll zu dem gleichen Zeitpunkt in Berlin-Charlottenburg
 ein Landgericht III Berlin errichtet werden.
Nach Bedarf kann der Justizminister die Abhaltung von voll-Ständigen
 Gerichtstagen oder Forstgerichtstagen ausserhalb des
Gerichtssitzes anordnen. Für die Verhandlung und Entscheidung von
Strafsachen über Uebertretungen und gewisse leichtere Vergehen (die
Meisten nur mit höchstens 3 Monate Gefängniss oder 600 M. Geld-Strafe
 bedrohten, ferner die nur auf Antrag verfolgbaren und leichtere
Eigenthumsvergehen, deren Objekt 25 M. nicht übersteigt) werden bei
den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet, die aus dem Amts-