1760 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

richter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlich fungirenden Schöffen
bestehen. Die Schöffen nehmen nur an der Hauptverhandlung Theil,
hier aber mit gleichen Rechten wie der Richter, nicht bloss, wie die
Geschworenen, an der Entscheidung über die Schuldfrage. Sie werden
auf Grund von Urlisten unter Mitwirkung eines Verwaltungsbeamten
und von Laien in eine Jahresliste aufgenommen, aus der die Auswahl
für den einzelnen Fall durch das Loos erfolgt, und vor ihrer ersten
Dienstleistung vereidet. Sie erhalten Reisekosten aber keine Tagevelder.


$ 26. Landgerichte, deren Zahl und Bezirke das Gesetz bestimmt,
 zählt Preussen gegenwärtig 93. Bei der Einrichtung wurde
durschschnittlich eins auf 250000 Einwohner gerechnet. Abgesehen
von den Landgerichten I und II in Berlin mit 1,889 und 1,042 Mil.
und von Hechingen mit nur rd. 66800 Seelen umfassten 1902 die
Preussischen Landgerichte Sprengel von 1026922 (Memel) bis
314092 Seelen (Düsseldorf). Die Landgerichte sind mit einem Präsidenten
 und der erforderlichen Anzahl von Direktoren und Mitgliedern
besetzt. Sie zerfallen in Civil- und Strafkammern. Nach Bedürfniss
 werden Untersuchungsrichter durch die Landesjustizverwaltung
auf die Dauer eines Geschäftsjahres bestellt. Den Vorsitz im Plenum
führt der Präsident, den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident
 und die Direktoren. Vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt
der Präsident die Kammer, welcher er sich anschliesst. Ueber die
Vertheilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern entscheiden der
Präsident und die Direktoren.
Vor Beginn des Geschäftsjahres werden durch das „Präsidium“ auf die Dauer desselben
die Geschäfte unter die Kammern derselben Art vertheilt und die ständigen Mitglieder der
einzelnen Kammern sowie für den Fall ihrer Verhinderung die regelmässigen Vertreter bestimmt.
 Jeder Richter kann zum Mitgliede mehrerer Kammern bestimmt werden. Das
„Präsidium‘ wird durch den Präsidenten als Vorsitzenden, die Direktoren und das dem
Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach älteste Mitglied gebildet.

Nach Bedarf sind bei den Landgerichten für deren Bezirke oder
örtlich abgegrenzten Theile derselben am Sitze des Landesgerichts
oder an einem anderen Orte des Bezirkes Kammern für Handelssachen
 aus einem Mitgliede des Landgerichtes und zwei ehrenamtlichen,
 dem Handelstande auf Vorschlag von dessen Vertretung
auf je 3 Jahre entnommenen Handelsrichtern gebildet, Derartige
Kammern zählt man in Preussen jetzt 73, von denen 18 auf das Landgericht
 I in Berlin, auf 4 Landgerichte je 3, auf 8 je 2 und auf 27 je
1 entfallen. Am 1. Okt. 1903 werden 3 weitere Kammern für Handelssachen
 in Münster, Flensburg und Erfurt eingerichtet.
Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann wegen grosser
Entfernung des Landgerichtssitzes bei einem Amtsgerichte für den
Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte eine (sogen. .‚detachirte“)