III, Abschnitt. I. Kapitel. Die Gerichtsverfassung, $ 26. 1761

Strafkammer gebildet und derselben für diesen Bezirk die gesammte
Thätigkeit der Strafkammer des Landgerichtes oder ein Theil dieser
Thätigkeit zugegewiesen werden. In Preussen ist dies bei 38 Amtsgerichten
 geschehen. Die Besetzung einer solchen Strafkammer erfolgt
aus Mitgliedern des Landgerichtes oder Amtsrichtern des Bezirkes,
für welchen die Kammer gebildet wird. Der Vorsitzende wird ständig
vom ‚Justizminister, die Amtsrichter werden auf die Dauer des
Geschäftsjahres durch den Landgerichtspräsidenten berufen, die
übrigen Mitglieder werden durch das Präsidium des Landgerichtes
bezeichnet.
Vor die Civilkammern, einschliesslich der Kammern für Handelssachen, gehören in
erster Instanz alle bürgerlichen Rechtsstreitivkeiten, welche nicht den Amtsgerichten zuge-Wiesen
 sind. Vor die Kammern für Handelssachen sind hiervon, wo eine solche besteht,
 zu verweisen Klagen gegen einen Kaufmann aus Handelsgeschäften, Wechselsachen,
Streitigkeiten über Firma, Schutz der Waarenbezeichnungen, Muster und Modelle, über
Erwerb eines Handelsgeschäfts, Rechtsverhältnisse zwischen Handlungsgehilfen und dergleichen
 und ihren Prinzipalen, endlich aus Rechtsverhältnissen des Seerechts oder der
Binnenschiffahrt, sowie auf Grund des Reichsstempelgesetzes, in allen Fällen aber nur auf
Antrag einer der Parteien, Die Civilkammern sind ferner die Berufungs- und Beschwerde-Serichte
 in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Die Strafkammern sind zuständig für diejenigen die Voruntersuchung und deren
Ergebnisse betreffenden Entscheidungen, welche nach den Vorschriften der Strafprozessordnung
 von dem Gerichte zu erlassen sind; sie entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen
 des Untersuchungsrichters und des Amtsrichters sowie gegen Entscheidungen der
Schöffengerichte, Sie erledigen ausserdem die in der Strafprozessordnung den Landgerichten
%ugewiesenen Geschäfte. Als erkennende Gerichte sind sie zuständig für 1. die Vergehen,
Welche nicht zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehören; 2, diejenigen Verbrechen,
Welche mit Zuchthaus von höchstens fünf Jahren, allein oder in Verbindung mit anderen
Strafen bedroht sind, mit Ausnahme gewisser politischer Verbrechen; 3. die Verbrechen der
Personen, welche zur Zeit der That das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten;
4. Unzuchtsverbrechen mit Kindern, schwerer Diebstahl, schwere Hehlerei, schwerer Betrug;
5. Zuwiderhandlungen gegen gewisse Spezialgesetze (Schiffahrtsgesetze, Personenstandsgesetz,
Bankgesetz, Gesetz betr. Inhaberpupiere mit Prämien). Gewisse zu ihrer Zuständigkeit ırehörige
 Vergehen kann die Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft vor das Schöffen-Sericht
 verweisen. In zweiter Instanz entscheidet die Strafkammer über Berufungen gegen
Schöffenverichtsurtheile.

Civil- und Strafkammern entscheiden in der Besetzung mit drei
Richtern, die Strafkammern jedoch in der Hauptverhandlung, ausser
In der Berufungsinstanz bei Uebertretungen und Privatklagen, als
Kollegien von 5 Richtern. — Bei den Landgerichten treten periodisch
die Schwurgerichte zur Verhandlung und Entscheidung über die
Verbrechen, welche nicht zur Zuständigkeit der Strafkammern oder
des Reichgerichts gehören, zusammen; der Justizminister hat die bisher
Nicht angewendete Befugniss, mehrere Landgerichte zu einem Schwur-S6richtsbezirke
 zu vereinigen. Die Schwurgerichte bestehen aus drei
“Ichterlichen Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden und aus
ZWöNlf zur Entscheidung der Schuldfrage berufenen (eschworenen.
, Die Entscheidungen, welche von dem erkennenden Gerichte zu erlassen sind, erfolgen
‘N den bei den Schwurgerichten anhängigen Sachen durch die richterlichen Mitglieder des