1769 I. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung,

Schwurgerichts, Werden diese Entscheidungen ausserhalb der Dauer der Sitzungsperiode
erforderlich, so erfolgen sie durch die Strafkammer der Landgerichte. Der Vorsitzende des
Schwurgerichts wird für jede Sitzungsperiode von dem Präsidenten des Öberlandesgerichts
aus der Zahl der Mitglieder des Oberlandesgerichts oder der zu dem Bezirke des Oberlandesgerichts
 gehörigen Landgerichte ernannt. Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die
übrigen richterlichen Mitglieder werden von dem Präsidenten des Landgerichts aus der Zahl
der Mitglieder des Landgerichts bestimmt. Solange die Ernennung des Vorsitzenden nicht
erfolgt ist, erledigt der Vorsitzende der Strafkammer des Landgerichts die in der Strafprozessordnung
 dem Vorsitzenden des Gerichts zugewiesenen Geschäfte. Das Amt eines Geschworenen
 ist ein Ehrenamt. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als
Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Zahl der für jedes Schwurgericht erforderlichen
 Geschworenen und die Verteilung dieser Zahl auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke
wird durch die Landgerichtspräsidenten bestimmt. Der alljährlich bei dem Amtsgerichte
für die Wahl der Schöffen zusammentretende Ausschuss hat gleichzeitig diejenigen Personen
aus der Urliste auszuwählen, welche er zu Geschworenen für das nächste Geschäftsjahr vorschlägt.
 Die Namen der zu Geschworenen vorgeschlagenen Personen werden in eine Vorschlagsliste
 aufgenommen. Diese wird nebst den Einsprachen, welche sich auf die in dieselbe
 aufgenommenen Personen beziehen, dem Präsidenten des Landgerichts übersendet.
In einer Sitzung, an welcher fünf Mitglieder mit Einschluss des Präsidenten und der Direktoren
theilnehmen, entscheidet das Landgericht endgültig über die Einsprachen und wählt sodann
aus der Vorschlagsliste die für das Schwurgericht bestimmte Zahl von Hauptgeschworenen
und Hülfsgeschworenen. Als Hülfsgeschworene sind solche Personen zu wählen, welche an
dem Sitzungsorte des Schwurgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen, Die
Namen der Haupt- und Hülfsgeschworenen werden in gesonderte Jahreslisten aufgenommen.
Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sitzungen des Schwurgerichts werden in öffentlicher
 Sitzung des Landgerichts, an welcher der Präsident und zwei Mitglieder theilnehmen,
in Gegenwart der Staatsanwaltschaft durch den Präsidenten dreissig Hauptgeschworene
ausgelost. Das Landgericht übersendet das Verzeichniss der ausgelosten Hauptgeschworenen
{Spruchliste) dem ernannten Vorsitzenden des Schwurgerichts, Die in der Spruchliste verzeichneten
 Geschworenen werden auf Anordnung des für das Schwurgericht ernannten Vorsitzenden
 zur Eröffnungssitzung des Schwurgerichts unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen
des Ausbleibens geladen. Ueber die von Geschworenen geltend gemachten Ablehnungs- und
Hinderungsgründe erfolgt die Entscheidung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft durch
die richterlichen Mitglieder und, solange das Schwurgericht nicht zusammengetreten ist, durch
den ernannten Vorsitzenden des Schwurgerichts. Beschwerde findet nicht statt.. An Stelle
der wegfallenden Geschworenen hat der Vorsitzende, wenn es noch geschehen kann, aus der
Jahresliste durch Auslosung andere Geschworene auf die Spruchliste zu bringen und deren
Ladung anzuordnen. Die Geschworenen erhalten Reisekosten, aber keine Tagegelder.
$ 27. Oberlandesgerichte bestehen in Preussen im Allgemeinen
je eins für jede Provinz; nur Hessen-Nassau hat deren zwei, und das
Berliner, das den Namen „Kammergericht‘“ beibehalten hat, ist für
die Provinz Brandenburg und den Stadtbezirk Berlin zuständig. Auch
decken sich die Grenzen der Oberlandesgerichtsbezirke nicht durchweg
mit denen der Provinzen bezw. in Hessen-Nassau der Regierungsbezirke,
 und es sind einerseits den Preussischen Oberlandesgerichten
einige nichtpreussische Gebiete, andererseits einige Preussische dem
gemeinsamen Öberlandesgericht Jena unterstellt. Die Sitze der Oberlandesgerichte
 sind im Anschluss an diejenigen der früheren Appellationsgerichte
 gewählt: sie befinden sich in Königsberg, Marienwerder,
Berlin (Kammergericht), Stettin, Posen, Breslau, Naumburg a./S., Kiel,
Celle, Hamm, Cassel, Frankfurt a./M. und Cöln.