1764 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird; 4. der
Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten;
5. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen erster Instanz, soweit nicht die
Zuständigkeit der Strafkammer begründet ist; und gegen Entscheidungen der Strafkammern
in der Beschwerdeinstanz und Berufungsinstanz.
Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaates, in welchem mehrere Oberlandesgerichte
errichtet werden, kann die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte
 gehörenden Revisionen und Beschwerden in Strafsachen ausschliesslich einem
ler mehreren Öberlandesgerichte oder an Stelle eines solchen Öberlandesgerichts dem
obersten Landesgerichte zugewiesen werden. Von dieser Ermächtigung hat Preussen in der
Weise Gebrauch gemacht, dass das Kammergericht für den ganzen Umfang der Monarchie
ür ausschliesslich zuständig erklärt ist zur Verhandlung und Entscheidung über die nicht
zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehörenden Revisionen gegen Urtheile der Strafkammern
in erster Instanz, über die Revisionen gegen Urtheile der Strafkammern in der Berufungs-'nstanz
 und über alle Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafkammern, sofern eine
3ach Landesrecht strafbare Handlung den Gegenstand der Untersuchung bildet.
Das Kammergericht ist ferner ausschliesslich zuständig für die Verhandlung und Entscheidung
 über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegen Beschlüsse, Stützt sich die
weitere Beschwerde ausschliesslich auf Verletzung von im Kammergerichtsbezirk nicht geltenden
Rechtsnormen, so muss das Kammergericht die Entscheidung dem Oberlandesgericht überweisen,
 in dessen Bezirk die Rechtsnorm gilt; dasselbe kann geschehen, wenn die Beschwerde
 sich unter andern auf solche Rechtsnormen stützt. Endlich ist das Kammergericht
‘in gewissen Kostensachen ausschliesslich zuständig.
$ 28. Der für das ganze Deutsche Reich gemeinsame höchste Gerichtshof, das
Reichsgericht, hat den Sitz seines Vorgängers, des Reichs-Oberhandelsgerichts, Leipzig,
beibehalten. Das Reichsgericht war 1902 mit einem Präsidenten, 10 Senatspräsidenten
ınd 80 Räthen besetzt. Sämmtliche Mitglieder werden vom Kaiser auf Vorschlag des
Bundesraths ernannt, Die Zuziehung von Hülferichtern ist unzulässig. Das Präsidium
bilden der Präsident, die Senatspräsidenten und die vier ältesten Räthe. Bei dem Reichsgericht
 bestehen Civil- und Strafsenate in der vom Reichskanzler bestimmten Zahl, welche
in der Besetzung von 7 Richtern entscheiden.
Zum Mitgliede des Reichsgerichts kann nur ernannt werden, wer die Fähigkeit zum
Richteramte in einem Bundesstaate erlangt und das fünfunddreissigste Lebensjahr vollendet
hat. Ist ein Mitglied zu einer Strafe wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer
Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer rechtskräftig verurtheilt, so kann dasselbe
 durch Plenarbeschluss des Reichsgerichts seines Amts und seines Gehalts für verlustig
arklärt werden. Ist wogen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren gegen
in Mitglied eröffnet, so kann in gleicher Weise die vorläufige Enthebung desselben von
seinem Amte ausgesprochen werden. Wird gegen ein Mitglied die Untersuchungshaft vernängt,
 so tritt für die Dauer derselben die vorläufige Enthebung von Rechts wegen ein.
Durch die vorläufige Enthebung wird jedoch das Recht auf den Genuss des (Jehalts nicht
berührt.
Wenn ein Mitglied durch ein körperliches Gebrechen oder durch Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig wird,
30 tritt seine Versetzung in den Ruhestand gegen Gewährung eines Ruhegehalts ein. Das
jährliche Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung des zehnten Dienstjahres 2%/,, des Gehalts:
es erhöht sich mit der Vollendung eines jeden folgenden Dienstjahres und bis zur Vollendung
des fünfzigsten Dienstjahres um je !/so des Gehalts. Bei Berechnung der Dienstzeit wird
die Zeit mitgerechnet, während welcher das Mitglied sich im Dienste des Reichs oder im
Staats- oder Gemeindedienst eines Bundesstaates befunden oder in einem Bundesstaate als
Anwalt, Advokat, Notar, Patrimonialrichter oder als öffentlicher Lehrer des Rechts an einer
Deutschen Universität fungirt hat. Wird die Versetzung eines Mitgliedes in den Ruhestand
aicht beantragt, obgleich die Voraussetzungen derselben vorliegen. so hat der Präsident die