If. Abschnitt. I; Kapitel. Die Gerichtsverfassung, $$ 28, 29. 1765

Aufforderung zu erlassen, binnen einer bestimmten Frist den Antrag zu stellen. ‘ Wird
dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so wird die Versetzung in den Ruhestand durch
Plenarbeschluss des Reichsgerichts ausgesprochen.
Zuständig ist das Reichsgericht: 1. in Civilsachen für Verhandlung und Entscheidung
über die Rechtsmittel der Revision gegen die Endurtheile der Oberlandesgerichte und der
Beschwerde gegen Entscheidungen der Öberlandesgerichte, 2. in Strafsachen für die Untersuchung
 und Entscheidung in erster und letzter Instanz in den Fällen des Hochverraths
and des Landesverraths, insofern diese Verbrechen gegen den Kaiser oder das Reich getichtet
 sind, und für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der
Revision gegen Urtheile der Strafkammern in erster Instanz, insoweit nicht die Zuständigkeit
 der Oberlandesgerichte begründet ist, und gegen Urtheile der Schwurgerichte. In
Strafsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher
in die Reichskasse fliessender Abgaben und Gefälle ist das Reichsgericht auch für die Verhandlung
 und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen Urtheile der Strafkammern
 in der Berufungsinstanz zuständig, sofern die Entscheidung des Reichsgerichts von
der Staatsanwaltschaft bei der Einsendung der Akten an das Revisionsgericht beantragt
 wird.
Will in einer Rechtsfrage ein Civilsenat von der Entscheidung eines anderen Civil-Senats
 oder der vereinigten Civilsenate oder ein Strafsenat von der Entscheidung eines
anderen Strafsenats oder der vereinigten Strafsenate abweichen, so ist über die streitige
Rechtsfrage im ersteren Falle eine Entscheidung der vereinigten Civilsenate, im letzteren
Falle eine solche der vereinigten Strafsenate einzuholen, Kiner Entscheidung der Rechtsfrage
 durch das Plenum bedarf es, wenn ein Civilsenat von der Entscheidung eines Straf-Senats
 oder der vereinigten Strafsenate, oder ein Strafsenat von der Entscheidung eines
Civilsenats oder der vereinigten Civilsenate, oder ein Senat von der früher eingeholten
Entscheidung des Plenums abweichen will. Soweit das Reichsgericht in Strafsachen in
tster und letzter Instanz zuständig ist, fungirt der erste Strafsenat als Beschluss- und
Beschwerdeinstanz für die Voruntersuchung, der vereinigte zweite und dritte als erkennendes
Gericht. Zur Fassung von Plenarentscheidungen und von Entscheidungen der vereinigten
Civil- oder Strafsenate, sowie der beiden vereinigten Strafsenate ist die Theilnahme von
Mindestens zwei Drittheilen aller Mitglieder mit Einschluss des Vorsitzenden erforderlich.

$ 29. Bei jedem Gerichte soll eine Staatsanwaltschaft be-Stehen.
 Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt bei dem Reichs-Serichte
 durch einen Oberreichsanwalt und durch einen oder mehrere
(1902: 4) Reichsanwälte ;‚ bei den ÖOberlandesgerichten, den Land-Zerichten
 und den Schwurgerichten durch einen oder mehrere Staats-Anwälte,
 bei den Amtsgerichten und den Schöffengerichten durch einen
Oder mehrere Amtsanwälte, welche letztere jedoch in dem amtsrichterlichen
 Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in denjenigen
Strafsachen, welche zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der Schöffen-Zerichte
 gehören, nicht zuständig sind. Die Staatsanwaltschaften sind
büreaukratisch organisirt: wenn sie daher aus mehreren Beamten
bestehen, so handeln die dem ersten beigeordneten als dessen Vertreter.
 In Preussen führt der erste Beamte der Staatsanwaltschaft
bei dem Öberlandesgericht die Amtsbezeichnung „Oberstaatsanwalt‘“,
bei dem Landgericht „Erster Staatsanwalt“, die nachgeordneten bei
beiden Gerichten „Staatsanwalt“; nur beim Landgericht I Berlin hat
der Erste Staatsanwalt Titel und Rang eines Oberstaatsanwalts, und
°S stehen ihm als Abtheilungsvorsteher „Erste Staatsanwälte“ zur
Schwarz u, Strutz, Staatehaushalt und Finanzen Preussens. II.

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