1766 {. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung.

Seite. Ein Theil der Staatsanwälte erhält den Amtscharakter als
„Staatsanwaltschaftsrath“ und damit den Rang der Räthe IV. Klasse.
Die Oberstaatsanwälte und Ersten Staatsanwälte sind befugt, bei allen Gerichten ihres
Bezirks die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder mit Wahrnehmung
 derselben einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauftragen.
Amtsanwälte können jedoch das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten und
len Schöffengerichten versehen,
In denjenigen Sachen, für welche das Reichsgericht in erster und letzter Instanz zuständig
 ist, haben alle Beamten der Staatsanwaltschaft den Anweisungen des Oberreichsanwalts
 Folge zu leisten. Im Uebrigen steht das Recht der Aufsicht und Leitung zu dem
Keichskanzler hinsichtlich des Oberreichsanwalts und der Reichsanwälte, dem Justizminister
hinsichtlich aller staatsanwaltlichen Beamten, den ersten Beamten der Staatsanwaltschaft
bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft
 ihres Bezirks.
Der Oberreichsanwalt und die Reichsanwälte sind ebenso wie die Beamten der Staatsanwaltschaft
 nicht richterliche Beamte. Die Staatsanwaltschaft ist in ihren Amtsverrichtungen
 von den Gerichten unabhängig. Die Staatsanwälte dürfen richterliche
Geschäfte nicht wahrnehmen. Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht
übertragen werden. Die Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind Hülfsbeamte der
Staatsanwaltschaft und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwälte
 bei dem Landgerichte ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu
leisten. Zu den Aemtern der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten
 können nur zum Richteramte befähigte Beamte ernannt werden. Der Oberreichsanwalt
 und die Reichsanwälte werden auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser, die Ober-,
Ersten und Staatsanwälte werden vom König ernannt. Alle diese Beamten können durch
Kaiserliche bezw. Königliche Verfügung jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes
 einstweilig.in den Ruhestand versetzt werden. Die Amtsanwälte werden auf Widerruf
ernannt. Die Geschäfte des Amtsanwalts können von dem Justizminister einem Staatsanwalt,
 einem Gerichtsassessor, sofern derselbe nicht gleichzeitig mit richterlichen Geschäften
 in Strafsachen betraut wird, oder einem Referendar übertragen werden. Insoweit
diese Befugniss nicht zur Anwendung kommt, erfolgt die Ernennung des Amtsanwalts durch
den Oberstaatsanwalt nach Anhörung des Regierungspräsidenten. Vorsteher der Gemeindeverwaltung
 am Sitze des Amtsgerichts sind verpflichtet, die Geschäfte eines Amtsanwalts
zu übernehmen, sofern nicht die örtliche Polizeiverwaltung Königlichen Behörden übertragen
ist. Wird von der Gemeindebehörde eine andere geeignete Person in Vorschlag gebracht,
welche zur Uebernahme dieser Geschäfte bereit ist, so fällt die Verpflichtung des Vorstehers
 der Gemeindeverwaltung fort. Neben dem Vorsteher der Gemeindeverwaltung ist
auf Antrag der Gemeindebehörde eine von dieser vorgeschlagene geeignete Person zum
Stellvertreter des Amtsanwalts zu bestellen. Ueber die Vertheilung der Geschäfte ontscheidet
 der Vorsteher der Gemeindeverwaltung, Die Kosten, welche aus der Führung der
Amtsanwaltsgeschäfte erwachsen, fallen in jedem Falle dem Staate zur Last. Die Amtsanwälte,
 welche nicht als Staatsanwalt, Assessor oder Referendar mit diesen Geschäften
beauftragt sind, erhalten für ihre persönliche Mühewaltung und zur Deckung der sächlichen
Kosten eine als Pauschquantum festzusetzende Entschädigung.
Die Bureaugeschäfte bei den Staatsanwaltschaften versehen die den Gerichtsschreibern
ınd Gerichtsschreibergehülfen in Ansehung der Vorbildung ete. entsprechenden Sekretäre
ınd Assistenten

S 830, Bei jedem Gericht besteht eine Gerichtschreiberei.
Die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber sind durch Ges. v. 3. März
1879 (G.-S. 8. 99) geordnet. Abgesehen von der Aufnahme von Protokollen
 und sonstigen (jeschäften in Anwesenheit und unter Leitung
aines Richters sind sie u. A, selbstständig befugt zur Ertheilung voll-