1768 I. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung,

bhatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen. In Anwaltsprozessen ist neben dem
Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten. Jede Partei hat sich über
lie von dem Gegner behaupteten Thatsachen zu erklären. Thatsachen, welche nicht ausdrücklich
 bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie
bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Der Vorsitzende
 hat durch Fragen darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, ungenügende
Angaben der geltend gemachten Thatsachen ergänzt und die Beweismittel bezeichnet, überhaupt
 alle für die Feststellung des Sachverhältnisses erheblichen Erklärungen abgegeben
werden. Er hat auf Bedenken aufmerksam zu machen, welche in Ansehung der von Amts
wegen zu berücksichtigenden Punkte obwalten, und er hat jedem Mitgliede des Gerichts
auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Ueber die Verhandlung wird ein. Protokoll
aufgenommen, das bestimmten Erfordernissen genügen muss.
Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher.
In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter
Vermittelung des Gerichtsschreivers des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen.
Das Gleiche gilt für Anwaltsprozesse in Ansehung der Zustellungen, durch welche eine
Nothfrist, d.h. eine von der Civilprozessordnung ausdrücklich als Nothfrist bezeichnete
Frist, deren einmal bestimmte Dauer unabänderlich ist, gewahrt werden soll.
Die Ladung zu einem Termin erfolgt durch die Partei, welche über die Hauptsache
oder über einen Zwischenstreit mündlich verhandeln will. Ist mit der Ladung zugleich eine
Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz zuzustellen, so ist die Ladung in den Schriftsatz
aufzunehmen. In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern
die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung an den Gegner enthalten,
 einen bei dem Prozessgerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Die Ladung ist
zum Zwecke der Terminsbestimmung bei dem Gerichtsschreiber einzureichen. Die Bestimmung
 der Termine erfolgt binnen vierundzwanzig Stunden durch den Vorsitzenden. Die
Frist, welche in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem
Terminstage liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche,
in anderen Prozessen mindestens drei Tage, in Mess- und Marktsachen mindestens vierundzwanzig
 Stunden. Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht
die Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen
 vor Gericht verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist,
welche an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann.
Die Versäumniss einer Prozesshandlung hat zur ‚allgemeinen Folge, dass die Partei
mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird, Einer Partei, welche durch
Naturereignisse oder audere unabwendbure Zufälle verhindert worden ist, eine Nothfrist
»inzuhalten, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ertheilen.
Aus gewissen Gründen tritt Kraft Gesetzes eine Unterbrechung des Verfahrens ein, aus
anderen Gründen kann eine Partei Aussetzung des Verfahrens verlangen, während die Parteien
 Ruhen des Verfahrens vereinbaren können. Die Unterbrechung und Aussetzung des
Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung
der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von Neuem zu laufen beginnt; das
Ruhen des Verfahrens ist dagegen auf den Lauf der Nothfristen ohne Einfluss.
$ 32. Verfahren erster Instanz vor dem Landgericht. Bei dem Landgericht
muss die Erhebung der Klage durch Zustellung eines Schriftsatzes erfolgen. Durch die
Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. Die Rechtshängigkeit
 hat folgende Wirkungen: 1, wenn während der Dauer der Rechtshängigkeit von
siner Partei die Streitsache auderweit anhängig gemacht wird, so kann der Gegner die
Kinrede der Rechtshängigkeit erheben; 2. die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch
eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt; 3, eine Aenderung der
Klage ist nur zuzulassen, wenn der Beklagte einwilligt oder wenn nach dem Ermessen des
Gerichts durch die Aenderung die Vertheidigung des Beklagten nicht wesentlich erschwert
wird. Die Klaye kann ohne Kinwilligung des Beklagten nur bis zum Beginne der münd-