IM. Abschnitt. II Kapitel, Das gerichtliche Verfahren. 8 32. 1769

lichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden, Die Zurücknahme
 der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird,
durch Zustellung eines Schriftsatzes.
Prozesshindernde Einreden sind gleichzeitig und vor der Verhandlung des Beklagten
zur Hauptsache vorzubringen. Als solche Einreden sind nur anzusehen diejenigen 1. der
Unzuständigkeit des Gerichts, 2, der Unzulässigkeit des Rechtswegs, 3. der Nothwendigkeit
der Entscheidung durch Schiedsrichter, 4. der Rechtshängigkeit, 5. der mangelnden Sicherheit
 für die Prozesskosten, 6 des Ausstehens der zur Erneuerung des Rechtsstreits erforderlichen
 Erstattung der Kosten des früheren Verfahrens, 7. der mangelnden Parteifähigkeit,
der mangelnden Prozessfähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen Vertretung. Nach dem
Beginne der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache können prozesshindernde
Kinreden nur geltend gemacht werden, wenn dieselben entweder solche sind, auf welche
der Beklagte wirksam nicht verzichten kann, oder wenn der Beklagte glaubhaft macht, dass
er ohne sein Verschulden nicht im Stande gewesen sei, dieselben vor der Verhandlung zur
Hauptsache geltend zu machen. Ueber prozesshindernde Einreden ist besonders zu verhandeln
 und durch Urtheil zu entscheiden, wenn der Beklagte auf Grund derselben die
Verhandlung zur Hauptsache verweigert, oder wenn das Gericht auf Antrag oder von Amts
wegen die abgesonderte Verhandlung anordnet. Das Urtheil, durch welches die prozessüindernde
 Einrede verworfen wird, ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheil anzusehen;
das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln sei,
Wird die Unzuständigkeit des Gerichts auf Grund der Bestimmungen über die sachliche Zu-Ständigkeit
 der Gerichte ausgesprochen, so ist zugleich auf Antrag des Klägers der Rechtsstreift
 an ein bestimmtes Amtsgericht des‘ Bezirks zu verweisen. Angriffs- und Vertheidigungsmittel
 (Kinreden, Widerklage, Repliken u. s. w.) können bis zum Schlusse
derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend gemacht werden.
Vertheidigungsmittel, welche von dem Beklagten nachträglich vorgebracht werden, können
auf Antrag zurückgewiesen werden, wenn durch deren Zulassung die Erledigung des Rechts-Streits
 verzögert werden würde und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt, dass der Be-%lagte
 in der Absicht, den Prozess zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit die
Vertheidigungsmittel nicht früher vorgebracht hat. . Die Verletzung einer das Verfahren
and insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr
Serügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie
bei der nächsten mündlichen Verhandlung, welche auf Grund des betreffenden Verfahrens
Stattgefunden hat, oder in welcher auf dasselbe Bezug genommen ist, den Mangel nicht
gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein
Musste. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren
Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.
Das Gericht kann in jeder Lage des Rechtsstreits die gütliche Beilegung desselben
der einzelner Streitpunkte versuchen oder die Parteien zum Zwecke des Sühneversuchs vor
nen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen. Zum Zwecke des Sühneversuchs kann
das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden.
Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht dieselbe durch Endürtheil
 zu erlassen. Dasselbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung
 und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif
ist. Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine, oder ist
aur ein Theil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die
Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht dieselbe durch Endurtheil (Theilartheil)
 zu erlassen. Die Erlassung eines Theilurtheils kann unterbleiben, wenn das Gericht
546 nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet. Ist ein einzelnes selbständiges
Ängriffs- oder Vertheidigungsmittel oder ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann
die Entscheidung durch Zwischenurtheil erfolgen. Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag
Streitig, 80 kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. Krscheint der Kläger im
Termine zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist, sofern nicht gewisse den Erlass aus-Schliessende
 Umstände vorliegen, auf Antrag das Veorsäumnissurtheil dahin zu erlassen, dass