770 T. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.

der Kläger mit der Klage abzuweisen sei, Der Partei, gegen welche ein Versäumnissurtheil
arlassen ist, steht gegen dasselbe binnen 2 Wochen der Einspruch zu. Ist der Einspruch
zulässiy, so wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor Eintritt der
Versäumniss befand. Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgerichte. Sie ist nur in
Jen durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitgliede des Prozessgerichts oder einem
anderen Gerichte zu übertragen. Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen die eine
oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt. Den Parteien
‘st, gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen. KErfordert die Beweisaufnahme ein besonderes
 Verfahren, so ist dasselbe durch Beweisbeschluss anzuordnen. Beweismittel sind
Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden, der zu- oder zurückgeschobene Eid der
ainen Partei, dessen Leistung durch Beweisbeschluss oder bedingtes Zwischenurtheil ausyesprochen
 wird.
S$ 83. Auf das Verfahren vor den Amtsgerichten, den Nachfolger des früheren
Bagatellprozesses, finden die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten mit
gewissen vereinfachenden, dem Gericht im Interesse der Parteien, die durch Anwälte nicht
vertreten sein brauchen, eine stärkere Initiative zuweisenden Abweichungen Anwendung.
Insbesondere kann die Klage bei dem Gerichte schriftlich eingereicht oder zum Protokolle
dos Gerichtsschreibers angebracht worden. Nach erfolgter Bestimmung des Termins zur
mündlichen Verhandlung hat der Gerichtsschreiber für die Zustellung der Klage Sorge zu
tragen, sofern nicht der Kläger in der Klageschrift oder dem Protokoll erklärt hat, dieses
selbst thun zu wollen. Die Einlassungsfrist ist kürzer als vor dem Landgericht. Die Klage
wird durch Zustellung der Klageschrift oder des die Klage enthaltenden Protokolls erhoben.
\n ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Verhandlung des Rechtsstreits ohne
Ladung und Terminsbestimmung vor Gericht erscheinen nnd die Klage durch den mündlichen
 Vortrag erheben. Bei der mündlichen Verhandlung hat das Gericht dahin zu wirken,
lass die Parteien über alle erheblichen 'Thatsachen sich vollständig erklären und die sachlienlichen
 Anträge stellen, Die Vorschrift, dass prozesshindernde Einreden gleichzeitig und
vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen sind, findet nur insoweit Anwendung, als
lie Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend
zu machen ist. Ist das Amtsgericht sachlich unzuständig, so hat es vor der Verhandlung
les Beklagten zur Hauptsache denselben auf die Unzuständigkeit aufmerksam zu machen.
Auf Grund prozesshindernder Einreden darf die Verhandlung zur Hauptsache nicht verweigert
 werden; das Gericht kann jedoch die abgesonderte Verhandlung über diese Einreden
auch von Amts wegen anordnen. Wird die Unzuständigkeit des Gerichts auf Grund der
Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ausgesprochen, so ist zugleich
auf Antrag des Klägers der Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen. Wer eine Klage
zu erheben beabsichtigt, kann den Gegner zum Zwecke eines Sühneversuchs vor das Amtsgericht
 laden, Krscheinen beide Parteien und wird ein Vergleich geschlossen, so ist derselbe
 zu Protokoll festzustellen. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so wird auf Antrag
beider Parteien der Rechtsstreit sofort verhandelt; die Erhebung der Klare erfolet in diesem
Falle durch den mündlichen Vortrag derselben.
$ 34. Rechtsmittel. Gegen die in erster Instanz erlassenen Endurtheile findet
Sinnen einmonatlicher Nothfrist das Rechtsmittel der Berufung statt. Ihre Einlegung
arfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. Die Gegenpartei kann sich der Berufung anschliessen,
 selbst wenn für sie die Borufungsfrist bereits abgelaufen ist. Das Verfahren
;ntspricht mit einigen Modifikationen demjenigen in erster Instanz.
Der Rechtsstreit wird in den durch die Anträge bestimmten Grenzen von neuem verhandelt.
 Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das durch die Berufung angefochtene
 Urtheil sowie die dem Urtheile vorausgegangenen Entscheidungen nebst den
Euntscheidungsgründen und den Beweisverhandlungen insoweit yorzutragen, als dies zum
Verständnisse der Berufungsanträge und zur Prüfung der Richtigkeit der augefochtenen
Ontscheidung erforderlich ist. Im Falle der Unrichtigkeit und Unvollständiykeit des
/ortrags hat der Vorsitzende dessen Berichtigung oder Vervollständieung. nöthigenfalls