11. Abschnitt. II Kapitel. Das gerichtliche Verfahren. $8 33, 34. 1771

unter Wiedereröffnung der Verhandlung zu veranlassen. Eine Aenderung der Klage ist nur
mit Einwilligung des Gegners statthaft, Prozesshindernde Einreden, auf welche die Partei
wirksam verzichten kann, dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausser Stande gewesen sei, dieselben in erster Instanz
vorzubringen, Die Verhandlung zur Hauptsache darf auf Grund prozesshindernder Einreden
nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die abgesonderte Verhandlung über solche
Einreden auch von Amts wegen anordnen. Die Parteien können Angriffs- und Vertheidigungsmittel,
 welche in erster Instanz nicht geltend gemacht sind, insbesondere neue YThatsachen
und Beweismittel vorbringen. Neue Ansprüche dürfen nur mit Einwilligung des Gegners erhoben
 werden. Das Berufungsgericht prüft von Amts wegen, ob die Berufung an sich statthaft
and ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse,
 so wird die Berufung als unzulässig verworfen. Das Urtheil erster Instanz darf nur
insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist. Das Berufungsgericht hat die
Sache, insofern eine weitere Verhandlung derselben erforderlich ist, an das Gericht erster
Instanz zurückzuverweisen: I, wenn durch das angefochtene Urtheil ein Einspruch als unzulässig
 verworfen ist; 2. wenn durch das angefochtene Urtheil nur über prozesshindernde
Einreden entschieden ist; 3. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen
Anspruchs durch das angefochtene Urtheil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden
oder die Klage abgewiesen ist; 4. wenn das angefochtene Urtheil im Urkunden- oder Wechselprozesse
 unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist; 5. wenn das angefochtene Urtheil ein
Versäumnissurtheil ist. Leidet das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel,
SO kann das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils und des Verfahrens, soweit das
letztere durch den Mangel betroffen wird, die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverweisen.
 Die Vorschriften über das Versäumnissverfahren in erster Instanz finden entsprechende
 Anwendung.
Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten
erlassenen Endurtheile statt. In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche
ist die Zulässigkeit der Revision durch einen den Betrag von 1500 M. übersteigenden Werth
des Beschwerdegegenstandes bedingt. Ohne Rücksicht auf den Werth des Beschwerdegegenstandes
 findet die Revision statt: 1. insoweit es sich um die Unzuständigkeit des
Gerichts oder die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung
handelt; 2. über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Werth
des Streitgegenstandes ausschliesslich zuständig sind. Der Beurtheilung des Revisionsgerichts
Interliegen auch die dem Endurtheile vorausgegangenen nicht unanfechtbaren oder mit der
Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden,
dass die Entscheidung auf der Verletzung eines Reichsgesetzes oder eines Gesetzes, dessen
Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, beruhe. Das
Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist,
Verletzung des Gesetzes ist stets anzunehmen bei: 1]. nicht vorschriftsmässiger Besetzung
des Gerichts, 2. Mitwirkung eines von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus-Zeschlossenen
 Richters bei der Entscheidung, sofern nicht dieses Hinderniss mittels eines
Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist, 3. oder eines Richters, obgleich derselbe
wegen Besorgniss der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet
erklärt war; ferner 4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit
Unrecht angenommen hat; 5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der
Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend
genehmigt hat; 6. wenn bei der mündlichen Verhandlung die Vorschriften über die Oeffentlichkeit
 des Verfahrens verletzt sind; 7. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen
 ist. Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit
der Zustellung des Urtheils.
Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschliessen, Auf diese Anschliessung
Änden die Vorschriften über die Anschliessung des Berufungsbeklagten an die Berufung ent-$prechende
 Anwendung. Auf das weitere Verfahren finden im Allgemeinen die 'in erster