1772 I. Hauptabschnitt. Die Organisation der Justizverwaltung.,

Instanz für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
 Die Verletzung einer das Verfahren der Berufangsinstanz betreffenden Vorschrift
kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht
vereits in der Berufungsinstanz verloren hat. Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen
 nur die von den Parteien gestellten Anträge. Ergeben die Entscheidungsgründe
zwar eine Gesetzesverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich
als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen. Insoweit die Revision für begründet
erachtet wird, ist das angefochtene Urtheil aufzuheben. Erfolgt die Aufhebung des Urtheils
wegen eines Mangels des Verfahrens, so ist sogleich das Verfahren insoweit aufzuheben,
als es durch den Mangel betroffen wird. Im Falle der Aufhebung des Urtheils ist die
Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
 Die Zurückyerweisung kann an einen anderen Senat des Berufungsgerichts erfolgen.
 Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurtheilung, welche der Aufhebung zu
Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Das Revisionsgericht hat
jedoch in der Sache selbst zu entscheiden: 1. wenn die Aufhebung des Urtheils nur wegen
Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältniss erfolgt
and nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist; 2. wenn die Auf hebung des Urtheils
wegen Unzuständigkeit des (Gerichts oder wegen Unzulässigkeit das Rechtsweges erfolgt.
Kommt in den Fällen der Nr. 1 und 2 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung
 die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach S$ 549
nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, Die für die Berufung
geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnissurtheile, über die Verzichtleistung
 auf das Rechtsmittel und die Zurücknahme desselben, über die Vertagung der
mündlichen Verhandlung, über die Verhandlung prozesshindernder Einreden, über die
Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts und der Zulässigkeit des Rechtsmittels und über
den Vortrag der Parteien bei der mündlichen Verhandlung finden auf die Revision entsprechende
 Anwendung.
Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den im Gesetze besonders hervorgehobenen
Fällen und gegen solche eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen
 statt, durch welche ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen ist,
gegen die in Betreff der Prozesskosten erlassenen Entscheidungen der Öberlandesgerichte
nur, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von 100 M. übersteigt. Ueber die Beschwerde
antscheidet das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht. Gegen die Entscheidung des
Beschwerdegerichts ist, soweit nicht in derselben ein neuer selbstständiger Beschwerdegrund
 enthalten ist, eine weitere Beschwerde nicht zulässig. Entscheidungen der Landgerichte
 in Betreff der Prozesskosten unterliegen einer weiteren Beschwerde nur, wenn die
Beschwerdesumme den Betrag von 50 M. übersteigt. Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte
 über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde findet eine Beschwerde nicht
statt. Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von welchem oder von dessen Vorsitzenden
 die angefochtene Entscheidung erlassen ist; sie kann in dringenden Fällen auch
bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Die Kinlegung erfolgt durch Einreichung
einer Beschwerdeschrift; sie kann auch durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers
erfolgen, wenn der Rechtsstreit bei einem Amtsgericht anhängig ist oder anhängig war,
wenn die Beschwerde das Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oder Sachverständigen
erhoben wird. Die Beschwerde kann auf neue Thatsachen und Beweise gestützt werden.
Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde
 für begründet, so haben sie derselben abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde
vor Ablauf einer Woche dem Beschwerdegerichte vorzulegen. Das Beschwerdegericht hat
von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen
 Form und Frist eingolegt sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die
Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde
für begründet, so kann es demjenigen Gericht oder Vorsitzenden, von welchem die heschwerende
 Entscheidung erlassen war. die erforderliche Anordnung übertragen.