IE, Abschnitt. H, Kapitel. Das gerichtliche Verfahren. $$ 35, 36. 1773

$ 835. Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurtheil geschlossenen
Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. ‘ Die
Nichtigkeitsklage findet aus den oben unter Ziffer 1—4 angeführten Revisionsgründen
‚nicht vorschriftsmässige Besetzung des Gerichts u, s. w.) statt. Die Restitutionsklage
findet statt: 1. wenn der Gegner durch Leistung eines Parteieides, auf welche das Urtheil
gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig
Semacht hat; 2. wenn eine Urkunde, auf welche das Urtheil gegründet ist, fälschlich angefertigt
 oder verfälscht war; 3. wenn durch Beeidigung eines Zeugnisses oder eines Gutachtens,
 auf welche das Urtheil gegründet ist, der Zeuge oder der Sachverständige sich
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
4. wenn das Urtheil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter
 durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Handlung erwirkt ist, welche
mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe
bedroht ist; 5, wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, welcher sich in Be-Zichung
 auf den Rechtsstreit einer Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig
Zemacht hat, sofern diese Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens
%u verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist; 6. wenn ein strafgerichtliches Urtheil, auf
Welches das Urtheil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urtheil aufgehoben
 ist; 7. wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig ge-Wordenes
 Urtheil oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt
Wird, welche eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Voraussetzung
der Nichtigkeits- wieder Restitutionsklage ist, dass der Klagegrund nicht durch Rechts-Mittel
 geltend gemacht werden konnte. Für die Klagen ist ausschliesslich zuständig das
Gericht, welches in erster Instanz erkannt hat, wenn aber das angefochtene Urtheil oder auch nur
°Mes von mehreren angefochtenen Urtheilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde, oder
wenn ein in der Revisionsinstanz crlassenes Urtheil auf Grund der oben unter Nr. 1 bis 3,
6, 7 aufgeführten Restitutionsgründe angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in
der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil durch Nichtigkeitsklage oder auf Grund der oben
ünter Nr. 4, 5 aufgeführten Restitutionsgründe angefochten wird. das Revisionsvericht.

$ 36. Vereinfachte und beschleunigte Verfahren sind der Urkunden- und der
Wechs elprozess, Ersterer ist zulässig wegen eines Anspruchs, welcher die Zahlung einer
bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer
Sachen oder Werthpapiere zum Gegenstande hat, wenn die sämmtlichen zur Begründung
des Anspruchs erforderlichen Thatsachen durch Urkunden bewiesen werden können, letzterer,
wenn im Urkundenprozesse Ansprüche aus Wechseln im Sinne der Wechselordnung geltend
5®Macht werden. ;
Auch das Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren. In diesem wird vom
Amtsgericht wegen eines Anspruchs, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder
die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere
zum Gegenstande hat, auf Gesuch des Gläubigers ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen
Der Schuldner kann gegen den Anspruch oder einen Theil desselben Widerspruch erheben,
Solange der Vollstreckungsbefehl nicht verfügt ist. Durch rechtzeitigen Widerspruch verliert
der Zahlungsbefehl seine Kraft; die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben aber be-Stehen,
 Gehört die Klage vor die Amtsgerichte, so wird sie bei rechtzeitigem Widerspruch
als mit der Zustellung des Zahlungsbefehls bei dem Amtsgericht erhoben angesehen, welches
den Befehl erlassen hat. Gehört sie vor die Landgerichte, so erlöschen die Wirkungen der
Sechtshängigkeit, wenn nicht binnen einer 6monatlichen Frist, welche von dem Tage der
ONachrichtigung über Erhebung des Widerspruchs läuft, die Klage bei dem zuständigen
Gericht erhoben wird. Der Zahlungsbefehl wird nach Ablauf der darin bestimmten Frist auf
Gesuch des Gläubigers für vorläufig vollstreckbar erklärt, sofern nicht vor der Vollstreckbarkeitsetlärung
 von dem Schuldner Widerspruch erhoben ist. Dieser Vollstreckungsbefehl steht einem
ür Vorläufig vollstreckbar erklärten, auf Versäumniss erlassenen Endurtheile gleich. Gegen