II, Abschnitt. IH. Kapitel. Das gerichtliche Verfahren, $ 37. 1775

lie Pfändung ersichtlich gemacht ist. Die gepfändeten Sachen sind der Regel nach von dem
Ierichtsvollzieher öffentlich zu versteigern, Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen
Sachverständigen abzuschätzen. Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen („‚Anschlusspfändung“‘)
genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die
Sachen für seinen Auftraggeber pfände. Gewisse Gegenstände, die zum Leben oder zur Ausibung
 des Berufes unbedingt nothwendig sind, unterliegen der Pfändung nicht.
Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen
ınd andere Vermögensrechte zum Gegenstande haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.
 Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht. ‘ Geldforderungen werden
dadurch gepfändet, dass das Gericht dem Drittschuldner verbietet, an den Schuldner zu
zahlen, dem Schuldner aber gebietet, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere
ler Einziehung derselben zu enthalten. Zur Pfändung einer Hypothekenforderung ist ausserlem
 die Uebergabe des Hypothekenbriefs an den Gläubiger, wenn diese aber unmöglich ist, die
Zintragung des Pfändungsbeschlusses im Grundbuch erforderlich. Forderungen aus Wechseln
and anderen durch Indossament übertragbaren Papieren werden dadurch gepfändet, dass der
Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt. Die gepfändete Geldforderung ist dem
Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zum Nennwerthe zu überweisen.
 Gewisse Forderungen, wie auf Arbeits- und Dienstlohn, Alimente, Krankengeld und
dergleichen, Wittwen- und Waisengeld, sowie (jehälter bis zu 1500 M. u.s, w. sind der
Pfändung nicht unterworfen. Reicht ein gepfändeter Geldbetrag nicht zur Befriedigung
ıller Gläubiger aus, so findet ein Vertheilungsverfahren statt, gegen das Widerspruch
lurch Klage verfolgt werden kann.
Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen die
Grundstücke, die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vor-Schriften
 gelten, und die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe. Sie erfolgt durch Eintragung
 einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerurg und durch
Zwangsverwaltung, in Schiffe nur durch Zwangsversteigerung, Die Sicherungshypothek wird
auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Zwangsversteigerung
(Subhastation) und Zwangsverwaltung wird durch ein besonderes Reichsges. v. 24. März 1897
(R.-6.-Bl. 8. 97), in neuer Fasssung v. 20. Mai 1898 im R.-G.-Bl. S. 713 publizirt, geregelt.
Zuständig als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht der belegenen Sache, das auch für
lie Zustellungen von Amtswegen zu sorgen hat. Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks
Wird von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet. Sie darf nur angeordnet
Werden, weun der Schuldner als Eigenthümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er
Erbe des eingetragenen Kigenthümers ist. Der Beschluss, durch welchen die Zwangsver-Steigerung
 angeordnet wird, gilt zu Gunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grund-Stücks
 und involvirt ein Veräusserungsverbot, Die Verwaltung und Benutzung des
Örundstücks verbleibt dem Schuldner nur innerhalb. der Grenzen einer orduungsmässigen
Wirthschaft. Die Versteigerung wird durch das Vollstreckungsgericht ausgeführt. Die Bestimmung
 des Versteigerungstermins muss durch einmalige Einrückung in das für Bekannt-Machungen
 des Gerichts bestimmte Blatt öffentlich bekannt gemacht werden. Bei der Ver-;teigerung
 wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruche des
Öläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlöse zu entnehmenden
Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot). In dem Versteigerungstermine
Werden nach dem Aufrufe der Sache die das Grundstück betreffenden Nachweisungen, die
las Verfahren betreibenden: Gläubiger, deren Ansprüche, die Zeit der Beschlagnahme und
lie erfolgten Anmeldungen bekannt gemacht, hierauf das geringste Gebot und die Versteigerungshedingungen.
 nach Anhörung der anwesenden Betheiligten, nöthigenfalls mit
Hülfe eines Rechnungsverständigen, unter Bezeichnung der einzelnen Rechte festgestellt und
lie erfolgten Feststellungen verlesen. Nachdem dies geschehen, hat das Gericht auf die
”8vorstehende Ausschliessung weiterer Anmeldungen hinzuweisen und sodann zur Abgabe
von Geboten aufzufordern. Die Versteigerung muss solange fortgesetzt werden, bis der Auf-OTderung
 Ans (Gerichts ungeachtet ein Gehot nicht mehr abgesehen wird. Der Zuschlae ist