1776 I. Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung.

äem Meistbietenden zu ertheilen. Ueber den Zuschlag beschliesst das Gericht, Gegen Er-Yheilung
 oder Versagung des Zuschlages findet Beschwerde statt. Sie kann nur auf gewisse
Verstösse gestützt werden.
Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die
Anordnung der Zwangsversteigerung mit gewissen Massgaben entsprechende Anwendung.
Der Verwalter wird von dem Gerichte bestellt, das ihm durch einen Gerichtsvollzieher
 oder üurch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm
die Ermächtigung zu ertheilen hat, sich selbst den Besitz zu verschaffen. Der Verwalter
 hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich
sind, um das Grundstück in seinem wirthschaftlichen Bestande zu erhalten und
ordnungsmässig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme
arstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld
amzusetzen. Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des
Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter
 zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen ;
in geeigneten Fällen ist ein Sachverständiger zuzuziehen. Es kann dem Verwalter die
Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Ordnungsstrafen bis zu 200 M. verhängen
und ihn entlassen. Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen
allen Betheiligten gegenüber verantwortlich. Er hat dem Gläubiger und dem Schuldner
jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist
dem Gericht einzureichen und von diesem dem Gläubiger und dem Schuldner vorzulegen.
Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten
des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder
den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten. Die Ueberschüsse werden
auf die Ansprüche vertheilt. Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluss des
Gerichts, wenn der Gläubiger befriedigt ist oder wenn die Fortsetzung des Verfahrens
besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nöthigen Geldbetrag nicht
zorschiesst,
Hat eine Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt
der macht dieser glaubhaft, dass er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig
erlangen könne, so ist: der Schuldner auf Antrag verpflichtet, ein Verzeichniss seines Ver:
mögens vorzulegen, in Betreff seiner Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen,
 sowie den Offenbarungseid dahin zu leisten: „dass er nach bestem Wissen
sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei. Ebenso ist, wenn
der Schuldner eine bewegliche Sache oder von bestimmten beweglichen Sachen eine
Quantität herauszugeben hat und die herauszugebende Sache nicht vorgefunden wird, der
Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers den Offenbarungseid dahin zu leisten:
„dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde“. Für die
Abnahme des Offenbarungseides ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.
Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Leistung des Eides, so ist von dem
Gerichte durch Beschluss über den Widerspruch zu entscheiden. Gegen den Schuldner,
welcher in dem "Termine nicht erscheint oder die Leistung des Eides ohne Grund verweigert,
nat das Gericht zur Erzwingung der Eidesleistung auf Antrag durch Haftbefehl, der von
einem Gerichtsvollzieher zur Ausführung zu bringen ist, die Haft anzuordnen. Der vernaftete
 Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amtsgerichte des Haftortes beantragen, ihm
den Eid abzunehmen. Dem Antrag ist ohne Verzug stattzugeben. Nach Leistung des Kides
wird der Schuldner aus der Haft entlassen. Die Haft darf die Dauer von. sechs Monaten
nicht übersteigen
Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder
anbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt,
welcher in eine Geldforderung übergehen kann. Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu
besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urtheils vereitelt oder
wesentlich erschwert werden würde, Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt wenn