II. Abschnitt. II Kapitel. Das gerichtliche Verfahren. $&amp; 38. 1777

°r esforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners
‘u sichern. Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in
hrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet. Die Entscheidung über
las Gesuch erfolgt im Falle einer vorgängigen mündlichen Verhandlung durch Endurtheil,
Anderenfalls durch Beschluss. Den Beschluss, durch welchen ein Arrest angeordnet wird,
hat die Partei, welche den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen. Gegen den Beschluss,
lurch welchen ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt. Die widersprechende
Partei hat den Gegner zur mündlichen Verhandlung zu laden. Wird Widerspruch erhoben,
;o ist über die Rechtmässigkeit des Arrestes durch Endurtheil zu entscheiden. Die Voll-:iehung
 des Arrestes erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung mit einigen
Modifikationen,
Einstweilige Verfügungen erlässt das Gericht der Hauptsache, wenn zu besorgen
st, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes
iner Prozesspartei vereitelt oder erschwert werden könnte, in dringenden Fällen voroehaltlich
 der von dem Antragsteller herbeizuführenden Entscheidung des Gerichts der
Tauptsache auch das Amtsgericht,

$ 88, Das Konkursverfahren, d. i. das exekutivische Verfahren, durch welches
die Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners aus dessen arrestirtem und demnächst zu
üGelde gemachtem Vermögen nach einer bestimmten Rangordnung unter vorgängiger Feststellung
 ihrer Forderungen befriedigt werden, war durch die Reichskonkursordn. v. 10. Febr.
1877 geordnet, Letztere ist mit dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Civilprozessordnung
Sodann unterm 20. Mai 1898 neu publizirt.
Für das Konkursverfahren ist das Amtsgericht ausschliesslich zuständig, bei welchem
der Gemeinschuldner seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, Die Vorschriften der Civilprozessordnung finden,
Soweit nicht aus den Bestimmungen des Gesetzes sich Abweichungen ergeben, auf das
Konkursverfahren entsprechende Anwendung, Die Entscheidungen im Konkursverfahren
können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Die Zustellung geschieht von
Amtswegen. Gegen die Entscheidungen im Konkursverfahren findet, soweit dieses Gesetz
2icht ein Anderes bestimmt, die sofortige Beschwerde statt.
‚Die Verwaltung der Konkursmasse führen ein oder mehrere Konkursverwalter,
Sie werden vom Gerichte ernannt und stehen unter seiner Aufsicht, Das Gericht kann
56gen den Verwalter Ordnungsstrafen bis zu 200 M. festsetzen. Es kann denselben vor der
auf seine Ernennung folgenden Gläubigerversammlung von Amtswegen, später nur auf Antrag
der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses seines Amts entlassen, Der Ver-Walter
 hat Anspruch auf Erstattung angemessener baarer Auslagen und auf Vergütung für
Seine Geschäftsführung. Die Festsetzung der Auslagen und der Vergütung erfolgt durch
das Konkursgericht,
Die Eröffnung des Konkursverfahrens setzt die Zahlungsunfähigkeit des Gemein-Schuldners
 voraus. Das Verfahren kann nur auf Antrag eröffnet werden. Zu dem Antrage
‘St der Gemeinschuldner und jeder Konkursgläubiger berechtigt.
Das Gericht kann die zwangsweise Vorführung und die Haft des Schuldners anordnen,
alle zur Sicherung der Masse dienenden einstweiligen Anordnungen treffen, insbesondere
Mn allgemeines Veräusserungsverbot an den Schuldner erlassen, Die Abweisung des
Sröffnungsantrags kann erfolgen, wenn nach dem Ermessen des Gerichts eine den Kosten
des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist, es sei denn, dass ein zur
Deckung der Massekosten ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird,
Gegen den Eröffnungsbeschluss steht dem Gemeinschuldner die sofortige Beschwerde,
S0gen den abweisenden Beschluss nur demjenigen zu, welcher den Eröffnungsantrag gestellt
haf, Bei der Eröffnung des Konkursverfahrens ernennt das Gericht den Konkursverwalter,