1778 I, Hauptabschnitt, Die Organisation der Justizverwaltung.

verordnet einen nicht über einen Monat hinauszusetzenden Termin zur Beschlussfassung
über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses,
 erlässt den offenen Arrest und bestimmt die Anmeldefrist und den allgemeinen
Prüfungstermin, Nach der Eröffnung des Verfahrens hat der Verwalter das gesammte zur
Konkursmasse gehörige Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen und dasselbe
zu verwerthen.
Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Gericht aus der Zahl der Gläubiger
oder der Vertreter von Gläubigern einen Gläubigerausschuss bestellen. Die Gläubigerversammlung
 hat über die Bestellung eines Gläubigerausschusses zu beschliessen. Die Mitzlieder
 des Gläubigerausschusses sind von der Gläubigerversammlung aus Gläubigern oder
anderen Personen zu wählen. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf
Erstattung angemessener baarer Auslagen und auf Vergütung für ihre Geschäftsführung.
Die Festsetzung der Auslagen und der Vergütung erfolgt nach Anhörung der Gläubigerversammlung
 durch das Konkursgericht. Das Gericht beschliesst über die Berufung der
Aläubigerversammlung und letztere findet unter seiner Leitung statt; das Gericht entscheidet
 auch inappellabel Streitigkeiten über das Stimmrecht in der Versammlung,
Nach der Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins findet, so oft hinreichende baare
Masse vorhanden ist, eine Vertheilung an die Konkursgläubiger statt.
Die Schlussvertheilung erfolgt, sobald die Verwerthung der Masse beendigt ist. Die
Vornahme der Schlussvertheilung unterliegt der Genehmigung des Gerichts. Zur Abnahme
ler Schlussrechnung, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schluss verzeichniss urd
zur Beschlussfassung der Gläubiger über die nicht verwerthbaren Vermögensstücke bestimmt
das Gericht einen Schlusstermin. Nach der Abhaltung des Schlusstermins beschliesst das
Aericht die Aufhebung des Konkursverfahrens. Eine Anfechtung des Beschlusses findet
aicht statt,
Sobald der allgemeine Prüfungstermin abgehalten und solange nicht die Vornahme
der Schlussvertheilung genehmigt worden ist, kann auf den Vorschlag des Gemeinschuldners
zwischen diesem und den nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern ein Zwangsvergleich geschlossen
 werden. Auf Antrag des Verwalters und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt
ist, des Letzteren kann das Gericht den Vergleichsvorschlag zurückweisen, wenn bereits in
dem Konkursverfahren ein Vergleichsvorschlag von den Gläubigern abgelehnt oder von dem
Gerichte verworfen oder von dem Gemeinschuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung
des Vergleichstermins zurückgezogen worden ist, Wird der Vergleichsvorschlag nicht
zurückgewiesen, so hat der Gläubigerausschuss sich über die Annehmbarkeit des Vorschlags
zu erklären, Der Vergleichstermin wird vom Gericht anberaumt und öffentlich bekannt
gemacht. Zu demselben sind der Gemeinschuldner, der Verwalter, sowie unter Mittheilung
des Vergleichsvorschlags und des Ergebnisses der Erklärung des Gläubigerausschusses die
aicht bevorrechtigten Konkursgläubiger, welche Forderungen angemeldet haben, besonders
zu laden. Zur Annahme des Vergleichs ist erforderlich, dass 1. die Mehrzahl der in dem
Termine anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dem Vergleiche ausdrücklich zustimmt,
ınd 2, die Gesammtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei
Viertheile der Gesammtsumme aller zum Stimmen berechtigenden Forderungen beträgt.
Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Gemeinschuldner bis zum Schlusse des
Termins die einmalige Wiederholung der Abstimmung in einem neuen Termine verlangen.
Das Gericht hat denselben zu bestimmen und im Termine zu verkünden, Der angenommene
Zwangsvergleich bedarf der Bestätigung des Konkursgerichts. Das Gericht entscheidet,
nachdem es die Gläubiger, den Verwalter und den Gläubigerausschuss in dem Vergleichstermine
 oder einem zu verkündenden Termine gehört hat. Eine Klage auf Aufhebung des
Zwangsvergleichs aus dem Grunde der Nichterfüllung desselben findet nicht statt. Wenn
ler Zwangsvergleich durch Betrug zu Stande gebracht ist, so kann jeder Gläubiger den
vergleichsmässigen Erlass seiner Forderung anfechten, unbeschadet der ihm durch den
Vergleich gewährten Rechte. Die Anfechtung ist nur zulässig, wenn der Gläubiger ohne
Verschulden ansser Stande war, den Anfechtungsgrund in dem Bestätieungsverfahren geltend