{TE Abschnitt. II. Kapitel. Das gerichtliche Verfahren, $ 39. 1779

‘u machen, Die rechtskräftige Verurtheilung des Gemeinschuldners wegen betrüglichen
Bankerotts hebt für alle Gläubiger den durch den Zwangsvergleich begründeten Erlass auf,
Inbeschadet der ihnen durch den Vergleich gewährten Rechte. Auf Antrag eines Gläubigers
tann das Konkursgericht Sicherheitsmassregeln gegen den Gemeinschuldner schon vor der
echtskräftigen Verurtheilung desselben anordnen. Im Falle der rechtskräftigen Verurtheilung
Wird, wenn genügende Masse vorhanden ist oder ein zur Deckung der Massekosten aus-’eichender
 Geldbetrag vorgeschossen wird, das Konkursverfahren auf Antrag eines Konkurszläubigers
 wieder aufgenommen. Die Wiederaufnahme erfolgt durch Beschluss des Gerichts.

B. Strafprozess,

$ 39, Allgemeines. Die Entscheidungen des Gerichts werden, wenn sie im Laufe
ner Hauptverhandlung ergehen, nach Anhörung der Betheiligten, wenn sie ausserhalb
ainer Hauptverhandlung ergehen, nach erfolgter schriftlicher oder mündlicher Erklärung der
Staatsanwaltschaft erlassen. Entscheidungen, welche in Anwesenheit der davon betroffenen
Person ergehen, werden derselben durch Verkündung bekannt gemacht. Die Bekanntmachung
anderer Entscheidungen erfolgt durch Zustellung. Dem nicht auf freiem Fusse Befindlichen
‘st. das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen, Entscheidungen, die einer Zu-Stellung
 oder Vollstreckung bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, welche das
Erforderliche zu veranlassen hat. Auf Entscheidungen, die lediglich den innern Dienst der
Gerichte oder die Ordnung in den Sitzungen betreffen, findet diese Bestimmung keine Anvendung,
 Der Untersuchungsrichter und der Amtsrichter können Zustellungen aller Art
30wie die Vollstreckung von Beschlüssen und Verfügungen unmittelbar veranlassen,
Die bei dem Strafverfahren betheiligten Personen, denen die Befugniss beigelegt ist,
Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung
len Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
x Gegen die Versäumung einer Frist kann die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beansprucht werden, wenn der Antragsteller durch Naturereignisse oder andere un-\bwendbare
 Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Es besteht allgemeiner Zeugnisszwang, von dem nur gewisse Verwandte des Bechuldigten,
 Beamte, Geistliche, Rechtsanwälte und Aerzte hinsichtlich des ihnen bei Ausbung
 ihres Amtes Anvertrauten, Beamte vermöge der Amtsverschwiegenheit u. s. w. befreit
And. Wird das Zeugniss oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist
der Zeuge in die durch die Weigerung verursachten Kosten sowie zu einer Geldstrafe bis
% 300 M. und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der
daft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen, Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die
datt angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in der
‘nstanz, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten und bei Uebertretungen nicht über
die Zeit von sechs Wochen hinaus. Jeder von dem Richter oder der Staatsanwaltschaft
Seladene Zeuge hat nach Massgabe der Gebührenordnung Anspruch auf Entschädigung aus
ler Stantskasso für Zeitversäumniss und, wenn sein Krscheinen eine Reise erforderlich
Nacht, auf Erstattung der Kosten, welche durch die Reise und den Aufenthalt am Orte der
Yernehmung verursacht werden. Die Beeidigung der Zeugen erfolgt in der Hauptverhand-Ang,
 schon in der Voruntersuchung aber, wenn voraussichtlich der Zeuge am Erscheinen in
ler Hauptverhandlung verhindert oder sein Erscheinen wegen grosser Entfernung besonders
"Tschwert sein wird, oder wenn die Beeidigung als Mittel zur‘ Herbeiführung einer wahr--
 tsgemässen Aussage erforderlich erscheint, in dem vorbereitenden Verfahren nur, wenn
Yefahr im Verzug obwaltet, oder wenn die Beeidigung als Mittel zur Herbeiführung einer
Wahrheitsgemässen Aussage über eine Thatsache, von der die Erhebung der öffentlichen
Klage abhängig ist, erforderlich erscheint. Die Sachverständigen wählt der Richter
8, Verpflichtet als Sachverständiger zu fungiren ist nur, wer zur Erstattung von
ütachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder die Wissenschaft, die Kunst
der ‚das Gewerbe, deren Kenntniss Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich
‘Um Erwerbe ausübt oder zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt